Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Auslagerungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 215/2007 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 358/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 215 aus 2007, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 358 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Text
Kontenführung durch Kreditinstitute
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Liegen in § 2 genannte Bedingungen für eine Auslagerung der Verwaltung von Privatkundenportfolios an einen Dienstleister nicht vor, würde die FMA Einwände gegen eine solche Auslagerung gemäß § 26 Abs. 2 WAG 2007 unter gewöhnlichen Umständen nicht erheben, wenn das dienstleistungsgegenständliche Verrechnungs- und Wertpapierkonto von einem Kreditinstitut gemäß § 1 Abs. 1 BWG geführt wird. Dies unter der Voraussetzung, dass der Rechtsträger mit dem Dienstleister eine Auslagerungsvereinbarung und sonstige Vorkehrungen trifft, die sicherstellen, dass die Auslagerungsbedingungen gemäß § 25 WAG 2007 in Verbindung mit Anlage 1 zu § 25 WAG 2007 erfüllt sind. Der Rechtsträger hat zusammen mit der Auslagerungsvereinbarung alle zur Beurteilung der Eignung des Dienstleisters notwendigen Informationen vorzulegen.Liegen in Paragraph 2, genannte Bedingungen für eine Auslagerung der Verwaltung von Privatkundenportfolios an einen Dienstleister nicht vor, würde die FMA Einwände gegen eine solche Auslagerung gemäß Paragraph 26, Absatz 2, WAG 2007 unter gewöhnlichen Umständen nicht erheben, wenn das dienstleistungsgegenständliche Verrechnungs- und Wertpapierkonto von einem Kreditinstitut gemäß Paragraph eins, Absatz eins, BWG geführt wird. Dies unter der Voraussetzung, dass der Rechtsträger mit dem Dienstleister eine Auslagerungsvereinbarung und sonstige Vorkehrungen trifft, die sicherstellen, dass die Auslagerungsbedingungen gemäß Paragraph 25, WAG 2007 in Verbindung mit Anlage 1 zu Paragraph 25, WAG 2007 erfüllt sind. Der Rechtsträger hat zusammen mit der Auslagerungsvereinbarung alle zur Beurteilung der Eignung des Dienstleisters notwendigen Informationen vorzulegen.
(2)Absatz 2,Die §§ 3 bis 5 kommen bei einer Auslagerung nach Abs. 1 nicht zur Anwendung.Die Paragraphen 3 bis 5 kommen bei einer Auslagerung nach Absatz eins, nicht zur Anwendung.
Schlagworte
Verrechnungskonto
Zuletzt aktualisiert am
07.12.2017
Dokumentnummer
NOR40090707