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§ 6 HTAusV

Fassungen
01.11.2007 bis 02.01.2018 — BGBl. II Nr. 214/2007 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 601.11.200702.01.2018 BGBl. II Nr. 214/2007 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Handelstransparenzausnahmen-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 214 aus 2007,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.11.2007BGBl. II Nr. 214/2007

Außerkrafttretensdatum

02.01.2018

Abkürzung

HTAusV

Index

21/05 Börse; 37/02 Kreditwesen

Text

Zeitlich verzögerte Veröffentlichung von Nachhandelsinformationen von außerhalb eines geregelten Marktes oder Multilateralen Handelssystems getätigten Geschäften

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Kreditinstitute, Zweigstellen von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen aus Mitgliedstaaten sowie Zweigstellen von Kreditinstituten aus Drittländern können einzelne Nachhandelsinformationen über abgeschlossene Geschäfte gemäß Paragraph 65, Absatz eins, WAG 2007, die im Vergleich zum marktüblichen Geschäftsumfang bei der betreffenden Aktie oder Aktiengattung ein großes Volumen aufweisen, zeitlich verzögert veröffentlichen, wenn die in Artikel 28, der Verordnung (EG) Nr. 1287 aus 2006, genannten Kriterien erfüllt sind. Die maximale Dauer der Verzögerung der Veröffentlichung und die Mindestgrößen für verzögert zu veröffentlichende Geschäfte richten sich nach Tabelle 4 von Anhang römisch zwei der Verordnung (EG) Nr. 1287 aus 2006,.
  2. Absatz 2,Kreditinstitute, Zweigstellen von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen aus Mitgliedstaaten sowie Zweigstellen von Kreditinstituten aus Drittländern, die von der Möglichkeit des Absatz eins, Gebrauch machen, haben geeignete Vorkehrungen im Sinne des Artikel 32, der Verordnung (EG) Nr. 1287 aus 2006, für eine verzögerte Veröffentlichung zu treffen.
  3. Absatz 3,Kreditinstitute, Zweigstellen von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen aus Mitgliedstaaten sowie Zweigstellen von Kreditinstituten aus Drittländern haben die Marktteilnehmer und das Anlegerpublikum über die von Ihnen gemäß Absatz 2, getroffenen Vorkehrungen auf geeignete Art zu informieren.

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2017

Gesetzesnummer

20005438

Dokumentnummer

NOR40090715