Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Emittenten-Compliance-Verordnung 2007
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 213/2007 UndefinedBundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 213 aus 2007, Undefined
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Text
Insider-Verzeichnis
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Der Emittent hat sicherzustellen, dass der Compliance-Verantwortliche ein Verzeichnis (Insider-Verzeichnis) führt, regelmäßig aktualisiert und auf Anfrage der FMA an diese unverzüglich übermittelt.
(2)Absatz 2,Das Insider-Verzeichnis hat insbesondere folgende Informationen zu enthalten:
Erstellungs- und Aktualisierungsdatum des Insider-Verzeichnisses,
natürliche Personen aus Vertraulichkeitsbereichen unter Angabe von Vor- und Zuname sowie Geburtsdatum und Angabe des Vertraulichkeitsbereiches, dem die Person angehört; weiters Beginn und Ende der Zugehörigkeit der Person zum Vertraulichkeitsbereich sowie – sofern dem Emittenten bekannt – die Wohnadresse der Person,
juristische Personen aus Vertraulichkeitsbereichen unter Angabe der Firma bzw. Geschäftsbezeichnung und Angabe des Vertraulichkeitsbereiches, dem die Person angehört; weiters Beginn und Ende der Zugehörigkeit der Person zum Vertraulichkeitsbereich sowie – sofern dem Emittenten bekannt – die Firmenbuchnummer der Person,
die nach § 6 Abs. 4 und § 8 Abs. 5 aufzuzeichnenden Angaben.die nach Paragraph 6, Absatz 4 und Paragraph 8, Absatz 5, aufzuzeichnenden Angaben.
(3)Absatz 3,Das Insider-Verzeichnis ist nach seiner Erstellung oder gegebenenfalls nach seiner letzten Aktualisierung mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.
Zuletzt aktualisiert am
17.08.2016
Dokumentnummer
NOR40090728