Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Emittenten-Compliance-Verordnung 2007
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 213/2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 214/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 213 aus 2007, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 214 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Text
Compliance-Richtlinie
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Jeder Emittent ist verpflichtet, in seinem Unternehmen eine interne Compliance-Richtlinie zu erlassen und den Mitgliedern des Aufsichtsrates, den Mitgliedern der Geschäftsleitung, den Arbeitnehmern und den sonst für den Emittenten tätigen Personen nach § 3 Z 4 zweiter Satz zur Kenntnis zu bringen.Jeder Emittent ist verpflichtet, in seinem Unternehmen eine interne Compliance-Richtlinie zu erlassen und den Mitgliedern des Aufsichtsrates, den Mitgliedern der Geschäftsleitung, den Arbeitnehmern und den sonst für den Emittenten tätigen Personen nach Paragraph 3, Ziffer 4, zweiter Satz zur Kenntnis zu bringen.
(2)Absatz 2,Die Compliance-Richtlinie hat insbesondere zu enthalten:
Die im Unternehmen des Emittenten bestehenden ständigen Vertraulichkeitsbereiche nach § 4 Abs. 1;Die im Unternehmen des Emittenten bestehenden ständigen Vertraulichkeitsbereiche nach Paragraph 4, Absatz eins,;
die Umsetzung der Pflichten zum Umgang mit compliance-relevanten Informationen (§ 5) im Unternehmen des Emittenten;die Umsetzung der Pflichten zum Umgang mit compliance-relevanten Informationen (Paragraph 5,) im Unternehmen des Emittenten;
die bei der Weitergabe von compliance-relevanten Informationen zu beachtenden Vorschriften (§§ 6 und 7);die bei der Weitergabe von compliance-relevanten Informationen zu beachtenden Vorschriften (Paragraphen 6 und 7);
die Länge der Sperrfristen vor der Veröffentlichung des Jahresfinanzberichts oder eines Zwischenberichts sowie die sich aus § 8 in Verbindung mit § 9 ergebenden Handelsverbote;die Länge der Sperrfristen vor der Veröffentlichung des Jahresfinanzberichts oder eines Zwischenberichts sowie die sich aus Paragraph 8, in Verbindung mit Paragraph 9, ergebenden Handelsverbote;
die Übermittlung von Meldungen über Eigengeschäfte von Führungskräften (§ 10);die Übermittlung von Meldungen über Eigengeschäfte von Führungskräften (Paragraph 10,);
einen Hinweis auf das nach § 11 vom Compliance-Verantwortlichen geführte Insiderliste einschließlich der darin enthaltenen Angaben;einen Hinweis auf das nach Paragraph 11, vom Compliance-Verantwortlichen geführte Insiderliste einschließlich der darin enthaltenen Angaben;
Befugnisse und Aufgabenbereich des Compliance-Verantwortlichen sowie dessen Stellung im Unternehmen;
mögliche zivilrechtliche oder dienstrechtliche Konsequenzen im Falle von Verstößen gegen die Compliance-Richtlinie.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 214/2016)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 214 aus 2016,)
Anmerkung
Z 17 der Novelle BGBl. II Nr. 214/2016 lautet: „In § 12 Abs. 2 Z 5 und ... wird die Wortfolge „Directors’ Dealings-Meldungen (§ 10)“ jeweils durch die Wortfolge „Meldungen über Eigengeschäfte von Führungskräften (§ 10)“ ersetzt“. Die zu ersetzende Wortfolge lautet richtig: ,,Directors’ Dealings-Meldungen nach § 10“.
Zuletzt aktualisiert am
22.12.2017
Dokumentnummer
NOR40186074