Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Emittenten-Compliance-Verordnung 2007
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 213/2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 214/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 213 aus 2007, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 214 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Text
Persönlicher Anwendungsbereich
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung gilt für Emittenten, deren Aktien im Sinne von § 81a Abs. 1 Z 3 BörseG oder aktienähnliche Wertpapiere eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:Diese Verordnung gilt für Emittenten, deren Aktien im Sinne von Paragraph 81 a, Absatz eins, Ziffer 3, BörseG oder aktienähnliche Wertpapiere eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
Sie sind zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des § 1 Abs. 2 BörseG im Inland zugelassen oder für sie ist ein Zulassungsantrag im Sinne von § 72 BörseG gestellt;Sie sind zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, BörseG im Inland zugelassen oder für sie ist ein Zulassungsantrag im Sinne von Paragraph 72, BörseG gestellt;
für sie hat der Emittent einen Antrag auf Einbeziehung in den Handel an einem multilateralen Handelssystem im Sinne von § 1 Z 9 des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007 – WAG 2007, BGBl. I Nr. 60, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 76/2016, im Inland gestellt oder sie sind aufgrund eines solchen Antrags in den Handel einbezogen.für sie hat der Emittent einen Antrag auf Einbeziehung in den Handel an einem multilateralen Handelssystem im Sinne von Paragraph eins, Ziffer 9, des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007 – WAG 2007, BGBl. römisch eins Nr. 60, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2016,, im Inland gestellt oder sie sind aufgrund eines solchen Antrags in den Handel einbezogen.
(2)Absatz 2,Ausgenommen vom Anwendungsbereich dieser Verordnung sind Gebietskörperschaften sowie internationale und supranationale Organisationen.
Zuletzt aktualisiert am
22.12.2017
Dokumentnummer
NOR40186064