Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Emittenten-Compliance-Verordnung 2007
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 213/2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 214/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 213 aus 2007, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 214 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Text
Begriffsbestimmungen
§ 3.Paragraph 3,
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
„Insiderinformation“ ist eine Information, die die Voraussetzungen gemäß Art. 7 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG, ABl. Nr. L 173 vom 12.6.2014 S. 1, erfüllt.„Insiderinformation“ ist eine Information, die die Voraussetzungen gemäß Artikel 7, der Verordnung (EU) Nr. 596 aus 2014, über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG, Amtsblatt Nummer L 173 vom 12.6.2014 Seite 1, erfüllt.
„Compliance-relevante Information“ ist eine Insiderinformation im Sinne der Z 1 oder eine sonstige Information, die vertraulich und kurssensibel ist.„Compliance-relevante Information“ ist eine Insiderinformation im Sinne der Ziffer eins, oder eine sonstige Information, die vertraulich und kurssensibel ist.
„Finanzinstrumente des Emittenten“ sind Finanzinstrumente im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 in demselben Umfang, wie sie von der Bestimmung des Art. 19 Abs. 11 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 erfasst sind.„Finanzinstrumente des Emittenten“ sind Finanzinstrumente im Sinne von Artikel 3, Absatz eins, Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 596 aus 2014, in demselben Umfang, wie sie von der Bestimmung des Artikel 19, Absatz 11, der Verordnung (EU) Nr. 596 aus 2014, erfasst sind.
„Vertraulichkeitsbereiche“ sind sowohl ständige als auch vorübergehend (projektbezogen) eingerichtete Unternehmensbereiche, in denen Personen regelmäßig oder anlassbezogen Zugang zu compliance-relevanten Informationen haben. Als ständige Vertraulichkeitsbereiche gelten insbesondere:
Aufsichtsrat, Geschäftsleitung, Zentralbetriebsrat, die Gesamtheit der im Unternehmen des Emittenten gewählten Betriebsräte, sofern nicht ein Zentralbetriebsrat besteht, sowie die für Controlling, Finanzen, Rechnungswesen und Kommunikation zuständigen Unternehmensbereiche.
„Personen aus Vertraulichkeitsbereichen“ sind Personen, die in einem Dienstverhältnis zum Emittenten stehen und organisatorisch oder funktionell einem Vertraulichkeitsbereich zur Dienstverrichtung zugeordnet sind, sowie Mitglieder der Geschäftsleitung und des Aufsichtsrates. Als Personen aus Vertraulichkeitsbereichen gelten weiters sonst für den Emittenten tätige natürliche Personen, juristische Personen, Personenhandelsgesellschaften, Eingetragene Erwerbsgesellschaften und Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigungen, die regelmäßig oder anlassbezogen Zugang zu compliance-relevanten Informationen haben.
Zuletzt aktualisiert am
22.12.2017
Dokumentnummer
NOR40186065