Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Emittenten-Compliance-Verordnung 2007
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 213/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 213 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Text
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Orders nach § 8 Abs. 1 sind solche Orders gleichzusetzen, die vonOrders nach Paragraph 8, Absatz eins, sind solche Orders gleichzusetzen, die von
Personen aus Vertraulichkeitsbereichen im Namen und/oder für Rechnung eines Dritten,
Dritten im Namen und/oder für Rechnung von Personen aus Vertraulichkeitsbereichen oder
juristischen Personen, treuhänderisch tätigen Einrichtungen oder Personengesellschaften, die direkt oder indirekt von einer Person aus einem Vertraulichkeitsbereich kontrolliert werden, die zugunsten einer solchen Person gegründet wurden oder deren wirtschaftliche Interessen weitgehend einer solchen Person entsprechen,
erteilt werden.
(2)Absatz 2,Orders, die im Rahmen einer Verpflichtung als Market Maker, Specialist oder Betreuer in Auktion von Personen aus Vertraulichkeitsbereichen im üblichen Ausmaß erteilt werden, sind Orders nach § 8 Abs. 1 nicht gleichzusetzen.Orders, die im Rahmen einer Verpflichtung als Market Maker, Specialist oder Betreuer in Auktion von Personen aus Vertraulichkeitsbereichen im üblichen Ausmaß erteilt werden, sind Orders nach Paragraph 8, Absatz eins, nicht gleichzusetzen.
Zuletzt aktualisiert am
22.12.2017
Dokumentnummer
NOR40090726