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Art. 1

Fassungen
ab 22.02.2007 — BGBl. III Nr. 96/2007 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute22.02.2007 BGBl. III Nr. 96/2007 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Protokoll über die Privilegien und Immunitäten der Europäischen Organisation für Kernforschung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 96 aus 2007,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

22.02.2007BGBl. III Nr. 96/2007

Außerkrafttretensdatum

Index

19/06 Privilegien und Immunitäten

Text

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Übereinkommens gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

a) das „Übereinkommen“ bezeichnet das am 1. Juli 1953 unterzeichnete, am 29. September 1954 in Kraft getretene und am 17. Jänner 1971 geänderte Übereinkommen zur Errichtung einer Europäischen Organisation für Kernforschung samt Finanzprotokoll;

b) die „Organisation“ bezeichnet die Europäische Organisation für Kernforschung;

c) „amtliche Tätigkeit“ bezeichnet die im Übereinkommen, im besonderen in seinem Artikel römisch zwei angeführten Tätigkeiten, einschließlich der Tätigkeiten administrativer Natur;

d) „Angestellte“ bezeichnet die Mitglieder des Personals wie im Personalstatut und dem Statut der Organisation festgelegt;

e) „Kooperationsvereinbarung“ bezeichnet ein zwischen der Organisation und einem Nichtmitgliedstaat oder in diesem Staat errichteten wissenschaftlichen Institut abgeschlossenes bilaterales Abkommen, in dem die Bedingungen für die Teilnahme dieses Staates oder Instituts an den Tätigkeiten der Organisation geregelt sind;

f) „Assoziationsvereinbarung“ bezeichnet ein zwischen der Organisation und einem als Mitgliedstaat nicht in Frage kommenden Staat abgeschlossenes bilaterales Abkommen, das eine enge, institutionelle Partnerschaft zwischen diesem Staat und der Organisation begründet, um eine tiefere Einbindung dieses Staates in die Tätigkeiten der Organisation zu ermöglichen.

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2016

Gesetzesnummer

20005443

Dokumentnummer

NOR40090745