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Art. 6

Fassungen
ab 22.02.2007 — BGBl. III Nr. 96/2007 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute22.02.2007 BGBl. III Nr. 96/2007 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Protokoll über die Privilegien und Immunitäten der Europäischen Organisation für Kernforschung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 96 aus 2007,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

22.02.2007BGBl. III Nr. 96/2007

Außerkrafttretensdatum

Index

19/06 Privilegien und Immunitäten

Text

Artikel 6

Steuer- und Zollbestimmungen

1. Die Organisation, ihre Vermögenswerte und Einkünfte sind im Rahmen der amtlichen Tätigkeit von allen direkten Steuern befreit.

2. Wenn die Organisation in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit Waren oder Dienstleistungen von beträchtlichem Wert erwirbt oder in Anspruch nimmt, in deren Preis Steuern, Zölle oder andere Abgaben inkludiert sind, werden vom jeweiligen Vertragsstaat dieses Protokolls, der diese Steuern, Zölle oder anderen Abgaben erhebt, geeignete Maßnahmen getroffen, um den Betrag solcher Steuern, Zölle oder Abgaben, soweit feststellbar, zu erlassen oder rückzuerstatten.

3. Die Ein- und Ausfuhr von Waren und Material im Rahmen der amtlichen Tätigkeit durch die oder im Namen der Organisation ist von allen Ein- und Ausfuhrsteuern, Zöllen und sonstigen Abgaben befreit.

4. Für Zölle, Steuern oder andere Abgaben jeder Art, die bloß eine Vergütung für erbrachte Dienstleistungen darstellen, wird keine Befreiung oder Rückerstattung gewährt.

5. Die Bestimmungen der Absatz 2 und 3 dieses Artikels gelten nicht für den Erwerb von Waren oder die Inanspruchnahme von Dienstleistungen oder die Einfuhr von Waren für den persönlichen Gebrauch der Angestellten und des Generaldirektors der Organisation.

6. Der Organisation gehörende Waren oder Materialien, die gemäß den Bestimmungen von Absatz 2, oder 3 dieses Artikels erworben oder eingeführt worden sind, dürfen auf dem Gebiet des Staates, der die Befreiung gewährt hat, nur zu den von diesem festgelegten Bedingungen verkauft oder verschenkt werden.

Anmerkung

Die Berichtigung der Verlautbarung (VFB), BGBl. III Nr. 101/2007,
wurde berücksichtigt.

Schlagworte

Steuerbestimmung, Einfuhr, Einfuhrsteuer

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2016

Gesetzesnummer

20005443

Dokumentnummer

NOR40090750