Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 31 Abs. 4, BGBl. II Nr. 326/2015.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 31, Absatz 4,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 326 aus 2015,.
Text
Anlage 1 zu § 19Anlage 1 zu Paragraph 19
Die Bestimmung der Qualität und der wertbestimmenden Merkmale der angelieferten Milch hat nach folgender Vorgangsweise zu erfolgen, wobei die angeführten ÖNORMEN in Anlage 2 wiedergegeben werden:
Teil I. Beurteilungskriterien, Anzahl der Untersuchungen und UntersuchungsmethodenTeil römisch eins. Beurteilungskriterien, Anzahl der Untersuchungen und Untersuchungsmethoden
Beurteilungskriterien | Anzahl der Untersuchungen | Untersuchungsmethoden |
Routinemethode | Referenzmethode |
1. Fettgehalt | bei getrennter Übernahme von Früh- und Abendmilch mindestens vier Untersuchungen alternierend, bei Tagesgemelken oder größeren Intervallen mindestens drei Untersuchungen pro Monat | Infrarotspektralphotometrie | ÖNORM EN ISO 1211 „Milch – Bestimmung des Fettgehaltes – Gravimetrisches Verfahren (Referenzverfahren) (ISO 1211:1999)“ vom 1. Oktober 2001 |
2. Eiweißgehalt | wie bei Z 1wie bei Ziffer eins | Infrarotspektralphotometrie | ÖNORM EN ISO 8968-1 „Milch – Bestimmung des Stickstoffgehaltes – Teil 1: Kjeldahl-Verfahren (ISO 8968-1:2001)“ vom 1. Mai 2002 |
3. Keimzahl | mindestens zwei Untersuchungen pro Monat | automatisierte fluoreszenzoptische Keimzählmethode | ÖNORM EN ISO 4833 „Mikrobiologie von Lebensmitteln und Futtermitteln – Horizontales Verfahren für die Zählung von Mikroorganismen – Koloniezählverfahren bei 30°C (ISO 4833:2003)“ vom 1. Juni 2003 |
4. Zellzahl | mindestens zwei Untersuchungen pro Monat | automatisierte fluoreszenzoptische Zellzählmethode | ÖNORM EN ISO 13366-1 „Milch – Zählung somatischer Zellen – Teil 1: Mikroskopisches Verfahren (ISO 13366-1:1997)“ vom 1. September 1997 |
5. Hemmstoffe | mindestens eine Untersuchung pro Monat | Brillantschwarz-Reduktionstest | ÖNORM DIN 10182-1 „Mikrobiologische Milchuntersuchung – Nachweis von Hemmstoffen in Milch – Referenzverfahren“ vom 1. September 1993 |
6. Gefrierpunkt | mindestens eine Untersuchung pro Monat | Kryoskopie, Infrarot-Methode | ÖNORM EN ISO 5764 „Milch – Bestimmung des Gefrierpunktes – Thermistor-Kryoskop-Verfahren (Referenzverfahren) (ISO 5764:2002)“ vom 1. September 2002 |
Sofern aufgrund wissenschaftlicher Untersuchungen (Validierung) die Gleichwertigkeit mit der Referenzmethode nachgewiesen wird, hat die AMA auf Antrag einzelne Gerätetypen zuzulassen und kann darüber hinaus auf Antrag anstelle der unter Z 1 bis 6 genannten Routinemethoden ein anderes Untersuchungsverfahren zulassen. Hinsichtlich der Beschreibung, Standardisierung und Durchführung der Untersuchungen werden von der AMA mittels Merkblatt den Labors die für eine ordnungsgemäße Durchführung der einzuhaltenden Vorgangsweise notwendigen Informationen nach dem Stand der Technik bekannt gegeben.Sofern aufgrund wissenschaftlicher Untersuchungen (Validierung) die Gleichwertigkeit mit der Referenzmethode nachgewiesen wird, hat die AMA auf Antrag einzelne Gerätetypen zuzulassen und kann darüber hinaus auf Antrag anstelle der unter Ziffer eins bis 6 genannten Routinemethoden ein anderes Untersuchungsverfahren zulassen. Hinsichtlich der Beschreibung, Standardisierung und Durchführung der Untersuchungen werden von der AMA mittels Merkblatt den Labors die für eine ordnungsgemäße Durchführung der einzuhaltenden Vorgangsweise notwendigen Informationen nach dem Stand der Technik bekannt gegeben.
Teil II. Bewertung der ErgebnisseTeil römisch zwei. Bewertung der Ergebnisse 1. Bewertungsgrundlagen
Fettgehalt:
Grundlage für die Bewertung bildet das auf zwei Nachkommastellen abgerundete arithmetische Mittel der Untersuchungsergebnisse gemäß Teil I Z 1.Grundlage für die Bewertung bildet das auf zwei Nachkommastellen abgerundete arithmetische Mittel der Untersuchungsergebnisse gemäß Teil römisch eins Ziffer eins,
Eiweißgehalt:
Wie bei lit. aWie bei Litera a
Keimzahl:
Grundlage für die Bewertung bildet der festgestellte Keimzahlvergleichswert (arithmetisches Mittel) des Abrechnungsmonats. Liegt dieser Wert über dem festgelegten Grenzwert der Bewertungsstufe 1, so ist das geometrische Mittel des Abrechnungsmonats und des dem Abrechnungsmonat vorangegangenen Monats (im Folgenden: der letzten zwei Monate) als Bewertung für die Bewertungsstufe 1 dann heranzuziehen, wenn das Ergebnis zumindest die Bewertungsstufe 1 ergibt. Bei Neulieferanten (das sind Lieferanten, bei denen keine Untersuchungsergebnisse aus dem dem Abrechnungsmonat vorangegangenen Monat vorliegen) wird ein Keimzahlvergleichswert von 50.000/ml angenommen.
Gehalt an somatischen Zellen:
Grundlage für die Bewertung bildet der festgestellte Wert an somatischen Zellen des Abrechnungsmonats (arithmetisches Mittel). Liegt dieser Wert über dem festgelegten Grenzwert der Bewertungsstufe 1, so ist das geometrische Mittel der letzten zwei Monate als Bewertung für die Bewertungsstufe 1 dann heranzuziehen, wenn das Ergebnis zumindest die Bewertungsstufe 1 ergibt. Bei Neulieferanten wird ein Zellzahlwert von 250.000/ml angenommen.
Hemmstoffe:
Grundlage für die Bewertung bildet das festgestellte Ergebnis der Hemmstoffuntersuchung(en) im Abrechnungsmonat. Liegt ein hemmstoffpositives Ergebnis vor, so ist der Betriebsinhaber umgehend vom zuständigen Käufer nachweislich zu verständigen und von der Übernahme auszuschließen. Die Milch ist so lange gemäß § 5 LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, nicht in Verkehr zu bringen, bis der Betriebsinhaber durch ein unter Z 5 genanntes Labor den Nachweis der Hemmstofffreiheit seiner Anlieferungsmilch erbringt. Liegt in einem Abrechnungsmonat ein hemmstoffpositives Ergebnis vor, so ist die außerhalb der Liefersperre übernommene Milch als hemmstoffpositiv einzustufen.Grundlage für die Bewertung bildet das festgestellte Ergebnis der Hemmstoffuntersuchung(en) im Abrechnungsmonat. Liegt ein hemmstoffpositives Ergebnis vor, so ist der Betriebsinhaber umgehend vom zuständigen Käufer nachweislich zu verständigen und von der Übernahme auszuschließen. Die Milch ist so lange gemäß Paragraph 5, LMSVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,, nicht in Verkehr zu bringen, bis der Betriebsinhaber durch ein unter Ziffer 5, genanntes Labor den Nachweis der Hemmstofffreiheit seiner Anlieferungsmilch erbringt. Liegt in einem Abrechnungsmonat ein hemmstoffpositives Ergebnis vor, so ist die außerhalb der Liefersperre übernommene Milch als hemmstoffpositiv einzustufen. Gefrierpunkt:
Grundlage für die Qualitätseinstufung ist der festgestellte Gefrierpunkt im Abrechnungsmonat. Für die Qualitätseinstufung darf der Grenzwert von -515 m°C unter Berücksichtigung der kritischen Differenz von +4 m°C (zulässiger Höchstwert -511 m°C) nicht überschritten werden. Der Nachweis von Fremdwasser hat durch eine Vollprobe zu erfolgen, die nach der für die Routineuntersuchung angewandten Methode zu untersuchen ist. Eine Vollprobe ist eine Probe, die für die Milch einer vollständig überwachten Abend- oder Morgenmelkzeit, die frühestens elf und spätestens dreizehn Stunden nach der letzten Melkzeit beginnt, repräsentativ ist. Ist die Einhaltung des Mindest- und Maximalabstands zur vorangehenden Melkzeit nicht möglich (beispielsweise bei dreimaligem Melken pro Tag) oder bei Einsatz von Melkrobotern, so ist die Vollprobe aus der Summe der Melkungen eines Kalendertages (0-24 Uhr) zu ziehen.
2. Protokollführung durch die Labors
Die Untersuchungsergebnisse sind in Protokollen mit der Bezeichnung der Proben, der Angaben des Datums der Probenahme und des Datums der Untersuchung festzuhalten und mit der Unterschrift des mit der Untersuchung Beauftragten zu versehen. Die Protokolle sind in der Untersuchungsstelle mindestens drei Jahre aufzubewahren. Bei Dokumentation der Originaldaten mittels elektronischer Datenträger müssen der Erstellungszeitpunkt der Files sowie eventuell zwischenzeitlich vorgenommene Änderungen der Daten nachvollziehbar und die jederzeitige Einsichtnahme für die Dauer der Aufbewahrung gewährleistet sein.
3. Einstufung nach Qualitätsmerkmalen
Für die Einstufung nach Qualitätsmerkmalen gelten folgende Bewertungsstufen:
Beurteilungskriterium | Grenzwert | Bewertungsstufe |
Keimzahl | bis 50.000/ml | S |
| bis 100.000/ml | 1 |
| über 100.000/ml | 2 |
Zellzahl | bis 250.000/ml | S |
| bis 400.000/ml | 1 |
| über 400.000/ml | 2 |
Für die Einstufung in die Bewertungsstufe S muss sowohl der unter lit. a) für diese Bewertungsstufe angeführte Grenzwert bei der Keimzahl als auch bei der Zellzahl erreicht werden. Wenn die Milch im Untersuchungsmonat auch nur vorübergehend nicht in Verkehr zu bringen ist, weil zum Beispiel eine hemmstoffpositive Probe vorliegt, kann eine Einstufung in die Bewertungsstufe S oder 1 nicht erfolgen.Für die Einstufung in die Bewertungsstufe S muss sowohl der unter Litera a,) für diese Bewertungsstufe angeführte Grenzwert bei der Keimzahl als auch bei der Zellzahl erreicht werden. Wenn die Milch im Untersuchungsmonat auch nur vorübergehend nicht in Verkehr zu bringen ist, weil zum Beispiel eine hemmstoffpositive Probe vorliegt, kann eine Einstufung in die Bewertungsstufe S oder 1 nicht erfolgen.
Für die Monatslieferung der Milch eines Betriebsinhabers können Abschläge erfolgen, wenn diese nicht mindestens den Anforderungen der Bewertungsstufe 1 entspricht oder hinsichtlich des Gefrierpunkts eine Überschreitung des Grenzwerts vorliegt.
Milch mit positivem Hemmstoffnachweis, mit Fremdwasserzusatz oder bei rechtskräftig festgestellten Verstößen gegen lebensmittelrechtliche Bestimmungen, ist nicht in Verkehr zu bringen.
4. Vorgangsweise bei fehlenden Proben
Fallen Proben aus, so sind - soweit es technisch möglich ist – Nachuntersuchungen durchzuführen. Wenn keine Nachuntersuchung möglich ist, sind die Ergebnisse der vorhandenen Untersuchungen des Abrechnungsmonats heranzuziehen.
Liegen für den Abrechnungsmonat - aus welchen Gründen immer – keine Proben vor, so ist für die Kriterien Keimzahl und Zellzahl das Ergebnis des Vormonats heranzuziehen. Liegen auch für den Vormonat keine Ergebnisse vor, so wird ein Wert von 50.000 Keimen/ml bzw. 250.000 Zellen/ml zur Berechnung herangezogen.
Liegen für den Abrechnungsmonat keine Proben vor, so ist für die Kriterien Fettgehalt und Eiweißgehalt das Ergebnis des Vormonats heranzuziehen. Liegt auch für den Vormonat kein Untersuchungsergebnis vor, so ist die Auszahlung auf der Basis des Durchschnitts des Käufers des letzten verfügbaren Abrechnungsmonats vorzunehmen.
5. Gegenproben
Der Betriebsinhaber ist berechtigt, im Rahmen der routinemäßigen Probenahmen Gegenproben durch befugte Personen ziehen und bei einer hiefür autorisierten Untersuchungsstelle seiner Wahl überprüfen zu lassen. Als befugte Probenehmer gelten die Hofberater des Käufers, gemäß LMSVG autorisierte Personen und Stellen, amtliche Tierärzte sowie das Personal gemäß § 19 anerkannter Labors. Als autorisierte Untersuchungsstellen gelten die nach den Bestimmungen des LMSVG dafür autorisierten Stellen.Der Betriebsinhaber ist berechtigt, im Rahmen der routinemäßigen Probenahmen Gegenproben durch befugte Personen ziehen und bei einer hiefür autorisierten Untersuchungsstelle seiner Wahl überprüfen zu lassen. Als befugte Probenehmer gelten die Hofberater des Käufers, gemäß LMSVG autorisierte Personen und Stellen, amtliche Tierärzte sowie das Personal gemäß Paragraph 19, anerkannter Labors. Als autorisierte Untersuchungsstellen gelten die nach den Bestimmungen des LMSVG dafür autorisierten Stellen.
Bei der Probenahme wird manuell eine Probe aus dem selben Lieferbehältnis gezogen und in eine Gegenprobe und eine Vergleichsprobe geteilt. Das Ergebnis einer bereits erfolgten Probeziehung kann nicht durch jenes einer nachträglich gezogenen Gegenprobe aufgehoben werden. Gegenprobe und Vergleichsprobe sind zu plombieren und mit entsprechendem Isoliermaterial zur Einhaltung der vorgeschriebenen Probentemperatur zu versehen. Die Gegenprobe wird dem Betriebsinhaber übergeben, die Vergleichsprobe wird dem zuständigen Käufer weitergeleitet. Die Dokumentation hat jeweils mittels Probenbegleitschreiben, das dem von der AMA aufzulegenden Muster entsprechen muss, zu erfolgen. Der Käufer ist durch die Untersuchungsstelle vom Ergebnis der Gegenprobe in Kenntnis zu setzen.
Die Untersuchungen von Vergleichsprobe und Gegenprobe sind innerhalb von 48 Stunden, betreffend das Untersuchungskriterium Hemmstoffe jedoch innerhalb von 24 Stunden ab Probenahme durchzuführen.
Vergleichsproben sind jedenfalls mittels Routinemethoden in Doppelbestimmung zu untersuchen. Die beiden Ergebnisse sind – mit Ausnahme des Kriteriums Hemmstoffe – arithmetisch zu mitteln.
Für die Beurteilungskriterien Fettgehalt, Eiweißgehalt und Gefrierpunkt sind Gegenproben mittels Referenzmethoden in Doppelbestimmung zu untersuchen. Die beiden Ergebnisse sind arithmetisch zu mitteln.
Ist die Differenz der Ergebnisse zwischen der Vergleichsprobe und der Gegenprobe größer als die maximal tolerierbare Differenz, so ist das Ergebnis der Gegenprobe als gültig anzusehen. Ist die Differenz der Ergebnisse geringer als die maximal tolerierbare Differenz, ist das Ergebnis der Routineprobe heranzuziehen. Im ersten Fall trägt die Kosten für Probenahme und Untersuchung der Käufer, andernfalls der Betriebsinhaber.
Bei Doppelbestimmung betragen die maximal tolerierbaren Differenzen:
Fettgehalt | 0,10 g/100g |
Eiweißgehalt | 0,13g/100g |
Gefrierpunkt | 7 m°C |
Für die Beurteilungskriterien Keimzahl und Zellzahl sind Gegenproben in Doppelbestimmung mittels Referenzmethode oder wahlweise mittels Routinemethode zu untersuchen. Die Ergebnisse sind arithmetisch zu mitteln. Ergibt sich aus dem Ergebnis der Gegenprobe für den jeweiligen Abrechnungsmonat eine andere Bewertungsstufe als durch Einbeziehung des Ergebnisses der Vergleichsprobe, so ist das Ergebnis der Gegenprobe als gültig anzusehen, andernfalls das Ergebnis der Vergleichsprobe. Die Kosten von Probenahme und Untersuchung trägt im ersten Fall der Käufer, andernfalls der Betriebsinhaber.
Für das Beurteilungskriterium Hemmstoffe sind Gegenproben in Doppelbestimmung mittels Referenzmethode oder wahlweise mittels Routinemethode zu untersuchen: Es ist das Ergebnis der Gegenprobe als gültig anzusehen. Die Kosten von Probenahme und Untersuchung trägt im Fall von unterschiedlichen Ergebnissen von Vergleichsprobe und Gegenprobe der Käufer, andernfalls der Betriebsinhaber.
6. Untersuchungskosten
Die Gesamtkosten der Untersuchungen zur Feststellung der Qualitätsmerkmale und der Inhaltsstoffe der angelieferten Milch einschließlich der Kosten für die Probenahme und den Probentransport sind von den Käufern im Verhältnis der untersuchten Probenanzahl zu tragen.
Teil III. Probenahme und ProbentransportTeil römisch drei. Probenahme und Probentransport l. Probenehmer
Die Probenahme hat durch fachlich geeignete Personen zu erfolgen. Als fachliche Eignung wird jedenfalls eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung oder eine entsprechende fachliche Unterweisung in sämtlichen Fragen der Probenahme und des Probentransports angesehen. Diese Unterweisung wird durch die gemäß § 19 anerkannten Labors durchgeführt. Die Eignung zur Probenahme ist nach erfolgter Unterweisung von der Ausbildungsstelle zu bestätigen. Die Schulung der Probenehmer ist spätestens nach drei Jahren zu wiederholen. Eine Erstunterweisung kann durch geeignete Personen im Betrieb erfolgen und gilt drei Monate. Spätestens bis zum Ablauf dieser Frist muss eine Schulung des Fahrers durch die zuständige Ausbildungsstelle erfolgt sein.Die Probenahme hat durch fachlich geeignete Personen zu erfolgen. Als fachliche Eignung wird jedenfalls eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung oder eine entsprechende fachliche Unterweisung in sämtlichen Fragen der Probenahme und des Probentransports angesehen. Diese Unterweisung wird durch die gemäß Paragraph 19, anerkannten Labors durchgeführt. Die Eignung zur Probenahme ist nach erfolgter Unterweisung von der Ausbildungsstelle zu bestätigen. Die Schulung der Probenehmer ist spätestens nach drei Jahren zu wiederholen. Eine Erstunterweisung kann durch geeignete Personen im Betrieb erfolgen und gilt drei Monate. Spätestens bis zum Ablauf dieser Frist muss eine Schulung des Fahrers durch die zuständige Ausbildungsstelle erfolgt sein.
2. Probenahmetermine
Bei täglich zweimaliger Anlieferung erfolgt die Probenahme abwechselnd aus der Morgenmilch und aus der Abendmilch. Die mit der Probenahme befassten Personen werden über das Datum der Probenahme kurzfristig in Kenntnis gesetzt. Diese Meldung ist streng vertraulich zu behandeln und darf Unbefugten nicht mitgeteilt werden. Es dürfen auch keine wie immer gearteten Äußerungen abgegeben bzw. Handlungen gesetzt werden, aus denen ein Hinweis über den Termin einer bevorstehenden Probenahme abgeleitet werden kann.
3. Probemenge
Pro Betriebsstätte eines Betriebsinhabers darf pro Probenahmetermin nur eine Milchprobe an die Untersuchungsstelle weitergeleitet werden. Ist in Ausnahmefällen aus technischen oder logistischen Gründen mehr als eine Probe zu ziehen, so ist jedenfalls das nach Menge gewichtete Mittel aller Einzelproben als Ergebnis heranzuziehen. Die Milchprobe ist so zu ziehen, dass sie repräsentativ für die gesamte Liefermenge zum Zeitpunkt der Probenahme ist. Die Probegefäße sind soweit zu füllen, dass eine ordnungsgemäße Durchmischung vor der Untersuchung ermöglicht wird.
4. Geräte und Gefäße für die Probenahme
Zur Probenahme sind Geräte und Gefäße gemäß ÖNORM EN ISO 707 „Milch und Milchprodukte – Leitfaden zur Probenentnahme (ISO 707:1997)“ vom 1. Februar 1998 zu verwenden. Die Probeflaschen sind in geeigneter Weise zu verschließen. Im Fall von Neuanschaffungen nach dem 1. Jänner 1996 sind Probeflaschen gemäß ÖNORM L 5266 „Probenflasche für Milch“ vom 1. Oktober 1986 zu verwenden.
5. Automatische Probenahme
(1)Absatz eins,Eine automatische Probenahme bei Milchsammelwagen und bei stationären Geräten kann grundsätzlich nur unter folgenden Voraussetzungen erfolgen:
Die Probenahmeanlage wird entsprechend den Anforderungen der ÖNORM L 5265 „Probenahmeanlagen in Milchsammelwagen – Wiederkehrende Überprüfung“ vom 1. Juni 2003 vor dem Ersteinsatz einer Erstprüfung unterzogen und daraufhin mittels Zertifikat für die Eignung zur Probenahme freigegeben. Die AMA hat den Umfang der Erstprüfung festzulegen. Spätestens zwei Monate nach dem Jahrestag der Erstprüfung bzw. der letzten wiederkehrenden Prüfung der Anlage ist eine wiederkehrende Prüfung durch ein gemäß § 19 anerkanntes Labor vorzunehmen. Wird die wiederkehrende Prüfung vor dem Ablauf eines Jahres vorgenommen, so beginnen die Fristen ab diesem Zeitpunkt neu zu laufen.Die Probenahmeanlage wird entsprechend den Anforderungen der ÖNORM L 5265 „Probenahmeanlagen in Milchsammelwagen – Wiederkehrende Überprüfung“ vom 1. Juni 2003 vor dem Ersteinsatz einer Erstprüfung unterzogen und daraufhin mittels Zertifikat für die Eignung zur Probenahme freigegeben. Die AMA hat den Umfang der Erstprüfung festzulegen. Spätestens zwei Monate nach dem Jahrestag der Erstprüfung bzw. der letzten wiederkehrenden Prüfung der Anlage ist eine wiederkehrende Prüfung durch ein gemäß Paragraph 19, anerkanntes Labor vorzunehmen. Wird die wiederkehrende Prüfung vor dem Ablauf eines Jahres vorgenommen, so beginnen die Fristen ab diesem Zeitpunkt neu zu laufen.
Probenahmeanlagen, welche eine Prüfung nicht bestanden haben, sind zur Probenahme nicht zugelassen. Die Prüfplakette (lit. c) ist jedenfalls nach einem negativen Prüfungsergebnis zu entfernen. Ein Einsatz des Probenahmesystems ist erst nach bestandener Nachprüfung möglich. Probenahmeanlagen, welche die wiederkehrende Prüfung nicht bestanden haben und die erst bei einer Nachprüfung ein positives Ergebnis erzielen, sind bereits nach spätestens sechs Monaten erneut zu überprüfen. Die zweimonatige Überziehungsfrist gilt auch in diesem Fall, die Jahresfrist beginnt aber ab Ende des sechsten Monats neu zu laufen. Bei Probenahmeanlagen, welche bei zwei unmittelbar aufeinanderfolgenden Nachprüfungen beanstandet wurden, ist eine Kontrollprüfung im Umfang der Erstprüfung vorzunehmen.Probenahmeanlagen, welche eine Prüfung nicht bestanden haben, sind zur Probenahme nicht zugelassen. Die Prüfplakette (Litera c,) ist jedenfalls nach einem negativen Prüfungsergebnis zu entfernen. Ein Einsatz des Probenahmesystems ist erst nach bestandener Nachprüfung möglich. Probenahmeanlagen, welche die wiederkehrende Prüfung nicht bestanden haben und die erst bei einer Nachprüfung ein positives Ergebnis erzielen, sind bereits nach spätestens sechs Monaten erneut zu überprüfen. Die zweimonatige Überziehungsfrist gilt auch in diesem Fall, die Jahresfrist beginnt aber ab Ende des sechsten Monats neu zu laufen. Bei Probenahmeanlagen, welche bei zwei unmittelbar aufeinanderfolgenden Nachprüfungen beanstandet wurden, ist eine Kontrollprüfung im Umfang der Erstprüfung vorzunehmen.
Zum Nachweis der normgerechten und mit positivem Ergebnis abgeschlossenen Prüfung am Milchsammelwagen wird an geeigneter sichtbarer Stelle eine Prüfplakette gemäß ÖNORM L 5268 „Probenahmeanlagen in Milchsammelwagen – Prüfplakette“ vom 1. Juni 2003 angebracht. Am Probenahme- bzw. Abschlauchsystem dürfen zwischen den Prüfintervallen keine nachträglichen Änderungen auch nicht von Seiten des Herstellers vorgenommen werden, welche den Bedingungen zum Zeitpunkt der Überprüfung nicht mehr entsprechen. Wird ein funktionsbeeinträchtigender Eingriff durchgeführt, muss die normgerechte Funktionsweise im Hinblick auf die ÖNORM L 5265 „Probenahmeanlagen in Milchsammelwagen – Wiederkehrende Überprüfung“ vom 1. Juni 2003 durch eine Zwischenprüfung kontrolliert werden.
Zur Aufnahme der Probeflaschen sind Stativkästen gemäß ÖNORM L 5267 „Probenkasten für Milchsammelwagen – Ausführung, Normkennzeichnung“ vom 1. Jänner 1998 zu verwenden. Mit Genehmigung der AMA können auch nicht der ÖNORM L 5267 „Probenkasten für Milchsammelwagen – Ausführung, Normkennzeichnung“ vom 1. Jänner 1998 entsprechende Stativkästen verwendet werden, sofern es sich um ein in einem anderen Mitgliedstaat der EU anerkanntes System handelt und besondere Gründe für diese Verwendung vorliegen.
(2)Absatz 2,Vor und während des Abschlauchens ist die Milch im Behälter durchzumischen. Dabei sind analog die Bestimmungen der Z 4 und Z 6 einzuhalten. Beim Abschlauchen aus den Milcherzeugergefäßen ist sicherzustellen, dass keine nachteilige Beeinflussung der Probe erfolgt.Vor und während des Abschlauchens ist die Milch im Behälter durchzumischen. Dabei sind analog die Bestimmungen der Ziffer 4 und Ziffer 6, einzuhalten. Beim Abschlauchen aus den Milcherzeugergefäßen ist sicherzustellen, dass keine nachteilige Beeinflussung der Probe erfolgt.
(3)Absatz 3,Zur Reinigungskontrolle des Probenahmegerätes sind am Beginn der Probenahme eine oder mehrere Proben von Hand aus und parallel dazu mittels Probenahmegerät zu ziehen. Weisen die Ergebnisse der Keimzahlbestimmung auf Reinigungsmängel hin, so ist die Probenahme nach neuerlicher Reinigung zu wiederholen. Auch andere gleichwertige Kontrollen sind zugelassen.
6. Manuelle Probenahme
Die Probenahme kann aus der Kanne, aus den Hofbehältern, aus dem Messgefäß oder aus dem Wiegebehälter erfolgen. Zum Durchmischen sind Geräte gemäß ÖNORM EN ISO 707 „Milch und Milchprodukte – Leitfaden zur Probenahme (ISO 707:1997)“ vom 1. Februar 1998 zu verwenden. Im Messgefäß kann die Milch auch durch wiederholtes Eintauchen des Schwimmers durchgemischt werden. Das Ausleeren der Milch in den Wiegebehälter wird bei Vorhandensein eines Prallsiebes als ausreichende Durchmischung angesehen. Bei Kühlwannen und Hofbehältern erfolgt das Durchmischen mit dem Rührstab oder mit dem Rührwerk. Falls die zu prüfende Milch auf mehrere Kannen verteilt ist, so werden dem jeweiligen Inhalt entsprechende Teilmengen entnommen und aus deren Gemisch hierauf eine repräsentative Durchschnittsprobe gezogen.
7. Bezeichnung der Proben und Protokollführung
In sämtlichen Milchsammelwägen und stationären Geräten, die zur Probenahme eingesetzt werden, sowie in den gemäß § 19 anerkannten Labors ist zu gewährleisten, dass jede Probe mit Sicherheit identifizierbar ist. Dazu sind elektronische Probenidentifikations-Systeme auf Basis von Bar-Code, TAG-Technologie, XY-Stativ-Identifizierung oder gleichwertige Technologien anzuwenden. Bei manuell gezogenen Proben ist die eindeutige Zuweisung zum Lieferanten direkt am Probefläschchen durchzuführen. Bestehende Methoden, die nicht mehr dem aktuellen Stand der Technik entsprechen, müssen bis spätestens 31. Dezember 2010 umgerüstet sein. Bei Einsatz einer elektronischen Probenidentifikation ist auf die ÖNORM L 5240 „Elektronische Datenerfassungsanlage am Milchsammelwagen – Anforderungen und Datensätze – Normkennzeichnung“ vom 1. Oktober 1995 und ÖNORM L 5266 „Probeflasche für Milch“ vom 1. Oktober 1986 Bedacht zu nehmen.In sämtlichen Milchsammelwägen und stationären Geräten, die zur Probenahme eingesetzt werden, sowie in den gemäß Paragraph 19, anerkannten Labors ist zu gewährleisten, dass jede Probe mit Sicherheit identifizierbar ist. Dazu sind elektronische Probenidentifikations-Systeme auf Basis von Bar-Code, TAG-Technologie, XY-Stativ-Identifizierung oder gleichwertige Technologien anzuwenden. Bei manuell gezogenen Proben ist die eindeutige Zuweisung zum Lieferanten direkt am Probefläschchen durchzuführen. Bestehende Methoden, die nicht mehr dem aktuellen Stand der Technik entsprechen, müssen bis spätestens 31. Dezember 2010 umgerüstet sein. Bei Einsatz einer elektronischen Probenidentifikation ist auf die ÖNORM L 5240 „Elektronische Datenerfassungsanlage am Milchsammelwagen – Anforderungen und Datensätze – Normkennzeichnung“ vom 1. Oktober 1995 und ÖNORM L 5266 „Probeflasche für Milch“ vom 1. Oktober 1986 Bedacht zu nehmen.
8. Aufbewahrung und Transport der Proben
Die gefüllten Probegefäße sind während des Transportes kühl aufzubewahren. Während des Transportes sind die Proben auch vor Verschmutzung zu schützen.
9. Konservierung der Proben
(1)Absatz eins,Die Proben für die Keimzahl-Untersuchung sind mittels Azidiol zu konservieren. Die Dosierung der Konservierungslösung beträgt 0,1 ml pro 40 ml Milchprobe. Eine Füllmenge zwischen 30 ml und 45 ml ist zulässig.
(2)Absatz 2,Die Proben für den Hemmstofftest sind vorzugsweise aus unkonservierter Rohmilch anzusetzen, die zwischen +2° und +8° Celsius aufzubewahren sind. Die Untersuchung ist innerhalb von 36 Stunden durchzuführen. Eine Ausdehnung der Untersuchungsfrist auf 56 Stunden ist nur in begründeten Ausnahmefällen möglich. In diesem Fall ist die Vorgangsweise zu begründen und das Ergebnis der Untersuchung entsprechend zu kennzeichnen. Für die Durchführung von Hemmstoffproben aus konservierter Milch ist das Merkblatt der AMA betreffend Hemmstoffnachweis zu beachten.
(3)Absatz 3,Konservierte Proben dürfen bei einem Temperaturbereich bis 20° Celsius sechs Stunden und zwischen +2° und +8° Celsius weitere 72 Stunden aufbewahrt werden.
(4)Absatz 4,Die von den Labors zu verwendende Konservierungslösung ist in einer Firma herzustellen, die von der AMA beauftragt wird, die qualitätsgesichert arbeitet und daher die Konservierungswirkung garantieren kann.