Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Milchquoten-Verordnung 2007
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 209/2007 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 326/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 209 aus 2007, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 326 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
55 Wirtschaftslenkung
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 31 Abs. 4, BGBl. II Nr. 326/2015.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 31, Absatz 4,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 326 aus 2015,.
Text
Kürzung bei erheblicher Nichtausschöpfung einer einzelbetrieblichen Quote
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Der Verfall gemäß § 10 Abs. 2 Z 3 MOG 2007 bezieht sich auf jenen Teil der jeweils zur Verfügung stehenden Quote, der im zweiten Zwölfmonatszeitraum der Inaktivität nicht genutzt wurde. Der Verfall der Quote erfolgt zum dem Zeitraum der Inaktivität folgenden 1. April.Der Verfall gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, MOG 2007 bezieht sich auf jenen Teil der jeweils zur Verfügung stehenden Quote, der im zweiten Zwölfmonatszeitraum der Inaktivität nicht genutzt wurde. Der Verfall der Quote erfolgt zum dem Zeitraum der Inaktivität folgenden 1. April.
(2)Absatz 2,Das Vorliegen von höherer Gewalt oder ordnungsgemäß begründeten Fällen im Sinne des Art. 15 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 ist der AMA bis 31. Juli des nachfolgenden Zwölfmonatszeitraumes nachzuweisen.Das Vorliegen von höherer Gewalt oder ordnungsgemäß begründeten Fällen im Sinne des Artikel 15, Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 1788 aus 2003, ist der AMA bis 31. Juli des nachfolgenden Zwölfmonatszeitraumes nachzuweisen.
Zuletzt aktualisiert am
06.11.2015
Dokumentnummer
NOR40090783