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§ 14 MQuV 2007

Fassungen
01.07.2007 bis 14.10.2015 — BGBl. II Nr. 209/2007 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1401.07.200714.10.2015 BGBl. II Nr. 209/2007 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 326/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Milchquoten-Verordnung 2007

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 209 aus 2007, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 326 aus 2015,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.07.2007BGBl. II Nr. 209/2007

Außerkrafttretensdatum

14.10.2015aufgehoben durch BGBl. II Nr. 326/2015

Abkürzung

MQuV 2007

Index

55 Wirtschaftslenkung

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 31, Absatz 4,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 326 aus 2015,.

Text

Nutzung von Almquoten

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Für die Nutzung von Almquoten gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 9, MOG 2007 sind Almbetriebe Grünlandflächen, die infolge ihrer Höhenlage, der klimatischen Verhältnisse und der Vegetation nur zeitweilig und in Bezug auf die Milcherzeugung getrennt von den Heimgütern bewirtschaftet werden und die Lieferung unmittelbar an den Käufer oder in Form des Direktverkaufs erfolgt.
  2. Absatz 2,Der Verfügungsberechtigte über den Almbetrieb hat dem Käufer den Tag des Beginns des Almauftriebs, die Zahl der aufgetriebenen Kühe und den Tag des Endes des Almabtriebs mitzuteilen. Die Meldung hat binnen zwei Wochen zu erfolgen. Abweichend vom ersten Satz kann mit Zustimmung des Käufers die Meldung des Tages des Beginns des Almauftriebs und die Zahl der aufgetriebenen Kühe ersetzt werden durch die Abgabe der Almauftriebsliste im Rahmen der Maßnahmen gemäß Verordnung (EG) Nr. 1698 aus 2005, über die Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), ABl. Nr. L 277 vom 21.10.2005, S.1 und der dazu ergangenen Durchführungsvorschriften.
  3. Absatz 3,Der Käufer hat die Meldungen gemäß Absatz 2, bereitzuhalten und diese Daten der AMA auf Verlangen bekanntzugeben.
  4. Absatz 4,Werden die Bedingungen des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 9, MOG 2007 nicht eingehalten, so ist die Erzeugung dem Heimgut zuzurechnen.
  5. Absatz 5,Die dem Almbetrieb zustehende Quote für Lieferungen – mit Ausnahme der Almquote gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 8, MOG 2007- kann anstelle auf dem Almbetrieb auf dem Heimgut des Betriebsinhabers genutzt werden. Der Betriebsinhaber hat die Nutzung auf dem Heimgut dem Käufer bis 15. Februar des laufenden Zwölfmonatszeitraums schriftlich anzuzeigen oder den Käufer gleichzeitig mit der Meldung gemäß Absatz 2, schriftlich dazu zu berechtigen, die zur Nutzung vorgesehene Menge zu berechnen und der AMA zu melden.
  6. Absatz 6,Die dem Heimgut zustehende Quote für Lieferungen kann anstelle auf dem Heimgut ganz oder teilweise auf dem Almbetrieb des Betriebsinhabers genutzt werden. Der Betriebsinhaber hat die Nutzung auf dem Almbetrieb dem Käufer bis 15. Februar des laufenden Zwölfmonatszeitraums schriftlich anzuzeigen oder den Käufer schriftlich dazu zu berechtigen, die zur Nutzung vorgesehene Menge zu berechnen und der AMA zu melden.

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2015

Gesetzesnummer

20005444

Dokumentnummer

NOR40090785