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§ 19 MQuV 2007

Fassungen
01.07.2007 bis 31.01.2016 — BGBl. II Nr. 209/2007 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1901.07.200731.01.2016 BGBl. II Nr. 209/2007 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 326/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Milchquoten-Verordnung 2007

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 209 aus 2007, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 326 aus 2015,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

01.07.2007BGBl. II Nr. 209/2007

Außerkrafttretensdatum

31.01.2016aufgehoben durch BGBl. II Nr. 326/2015

Abkürzung

MQuV 2007

Index

55 Wirtschaftslenkung

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 31, Absatz 4,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 326 aus 2015,.

Text

Anerkennung von Labors

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Die Überprüfung der Qualität und der wertbestimmenden Merkmale der an Käufer gelieferten Milch gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 10, MOG 2007 erfolgt gemäß der Anlage 1.
  2. Absatz 2,Das Labor hat die Anerkennung bei der AMA schriftlich zu beantragen und das Vorhandensein einer für die Durchführung der Aufgaben entsprechenden personellen und technischen Ausstattung sowie einer die Qualität der Untersuchungsergebnisse sicherstellenden Betriebsweise darzulegen.
  3. Absatz 3,Die AMA hat nach Überprüfung des Labors bei Vorliegen aller Voraussetzungen die Anerkennung zu erteilen und kann zusätzliche Auflagen vorschreiben, wie insbesondere das Vorhandensein technischer Einrichtungen sowie die Durchführung regelmäßiger Ringtests, um die Reproduzierbarkeit und die Standardisierung der Untersuchungsverfahren sicherzustellen.
  4. Absatz 4,Die AMA hat die anerkannten Labors durch Kontrollen vor Ort zu überprüfen, ob die für die Anerkennung erforderlichen Voraussetzungen noch vorliegen.
  5. Absatz 5,Soweit die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht mehr vorliegen, oder auf Grund von Überprüfungen festgestellt wird, dass die in der Anlage 1 vorgesehenen Kriterien nicht eingehalten werden, kann die Anerkennung widerrufen werden.

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2015

Gesetzesnummer

20005444

Dokumentnummer

NOR40090790