Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Milchquoten-Verordnung 2007
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 209/2007 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 326/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 209 aus 2007, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 326 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Index
55 Wirtschaftslenkung
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 31 Abs. 4, BGBl. II Nr. 326/2015.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 31, Absatz 4,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 326 aus 2015,.
Text
Nachweise des Betriebsinhabers
§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz eins,Der Betriebsinhaber hat auf Verlangen dem Käufer in den Fällen des Übergangs von Quoten zusätzlich zur Meldung durch den für den übertragenden Betrieb zuständigen Käufer nachzuweisen, welche Quoten zu welchem Zeitpunkt von welchem Betriebsinhaber mit welchem repräsentativen Fettgehalt auf ihn übergegangen sind.
(2)Absatz 2,Gehen in den Fällen der Übergabe, der Überlassung, der Aufteilung oder der Rückgabe eines gesamten Betriebs oder eines Betriebsteiles keine Quoten auf den neuen Verfügungsberechtigten über, stellt die AMA dem ursprünglichen Verfügungsberechtigten auf Antrag hierüber eine mit Gründen versehene Bescheinigung aus.
(3)Absatz 3,Wechselt der Betriebsinhaber den Käufer, so hat der bisherige Käufer dem neuen Käufer zu bescheinigen, dass er den Wechsel berücksichtigt. Der neue Käufer hat den Wechsel ohne unnötigen Aufschub der AMA zu melden.
(4)Absatz 4,Der Käufer darf die nachzuweisenden Tatsachen bei der Berechnung der Quoten für Lieferungen nur berücksichtigen, wenn ihm Belege, Bescheinigungen und Bestätigungen nach den Abs. 1 bis 3 vorliegen.Der Käufer darf die nachzuweisenden Tatsachen bei der Berechnung der Quoten für Lieferungen nur berücksichtigen, wenn ihm Belege, Bescheinigungen und Bestätigungen nach den Absatz eins bis 3 vorliegen.
Zuletzt aktualisiert am
06.11.2015
Dokumentnummer
NOR40090791