Rechtstracker.at

§ 27 MQuV 2007

Fassungen
01.07.2007 bis 14.10.2015 — BGBl. II Nr. 209/2007 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2701.07.200714.10.2015 BGBl. II Nr. 209/2007 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 326/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Milchquoten-Verordnung 2007

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 209 aus 2007, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 326 aus 2015,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 27

Inkrafttretensdatum

01.07.2007BGBl. II Nr. 209/2007

Außerkrafttretensdatum

14.10.2015aufgehoben durch BGBl. II Nr. 326/2015

Abkürzung

MQuV 2007

Index

55 Wirtschaftslenkung

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 31, Absatz 4,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 326 aus 2015,.

Text

Quote für Direktverkäufe

Paragraph 27,

  1. Absatz eins,Die Quote für Direktverkäufe entspricht den dem Betriebsinhaber mit 1. April 2007 auf Grund der
    1. Ziffer eins
      Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 226 aus 1995,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 729 aus 1996,,
    2. Ziffer 2
      Milch-Garantiemengen-Verordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 225 aus 1995,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 80 aus 1998,,
    3. Ziffer 3
      Milch-Garantiemengen-Verordnung 1999, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 28 aus 1999,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 240 aus 2005, und die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 416 aus 2006,,
    4. Ziffer 4
      Referenzmengen-Zuteilungs-Verordnung 2006, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 102 aus 2006,, in der Fassung des Marktordnungs-Überleitungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,,
    zugeteilten Direktverkaufs-Referenzmengen unter Berücksichtigung von Übertragungen, Pacht und Umwandlungen von Referenzmengen mit Wirksamkeit seit dem 1. April 2007.
  2. Absatz 2,Für die Berechnung von Quoten für Direktverkäufe
    1. Ziffer eins
      gelten die Paragraphen 5, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 16, Absatz 4 und 20 entsprechend,
    2. Ziffer 2
      ist im Falle einer Aufteilung eines Betriebs Paragraph 6, mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Aufteilung von Quoten für Direktverkäufe gemäß Paragraph 6, Absatz 3, dann nicht erfolgt, wenn nachgewiesen werden kann, dass der Aufbau der Quoten für Direktverkäufe insbesondere durch den Einsatz des bisherigen Betriebsinhabers oder durch das örtliche Naheverhältnis zu den Verbrauchern zustande gekommen ist. Dieser Nachweis gilt auch dann als erbracht, wenn der Betriebsinhaber des durch die Betriebsteilung neu hervorgegangenen Betriebs nicht darlegen kann, dass er für diesen Betrieb eine Quote für Direktverkäufe für Zwecke des Direktverkaufs benötigt,
    3. Ziffer 3
      ist Paragraph 22, mit der Maßgabe anzuwenden, dass unbeschadet einer gegebenenfalls durch den Käufer erfolgten Mitteilung der Quote für Direktverkäufe die AMA dem Betriebsinhaber die zustehende Quote für Direktverkäufe bis Ende September mitzuteilen hat.
  3. Absatz 3,Im Falle des Direktverkaufs in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Drittland hat der Direktverkäufer den beabsichtigten Direktverkauf unter Angabe des Erwerbers samt Adresse und gegebenenfalls des Abgabeorts sowie der vorgesehenen Mengen spätestens zwei Wochen vor Beginn des Direktverkaufs der AMA schriftlich anzuzeigen. Erfolgt diese Anzeige nicht, hat der Direktverkäufer für die gesamte in einen anderen Mitgliedstaat oder ein Drittland verbrachte Menge die Überschussabgabe zu entrichten.

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2015

Gesetzesnummer

20005444

Dokumentnummer

NOR40090798