Norm MQuV 2007× ▾× ‹›Gliederung § 27 MQuV 2007 Fassungen 01.07.2007 bis 14.10.2015 — BGBl. II Nr. 209/2007 (Stammfassung)▾ InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung § 2701.07.200714.10.2015 BGBl. II Nr. 209/2007 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 326/2015 Stand am Anzeigen Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt) Gesamte Rechtsvorschrift Fassung vom 14.10.2015 (RIS)↗§ 27 in Fassung vom 14.10.2015 (RIS)↗ ‹ § 26 am 14.10.2015 § 28 am 14.10.2015 › Diese Fassung ist nicht aktuellKurztitelMilchquoten-Verordnung 2007KundmachungsorganBGBl. II Nr. 209/2007 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 326/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 209 aus 2007, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 326 aus 2015,TypV§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 27Paragraph 27Inkrafttretensdatum01.07.2007BGBl. II Nr. 209/2007Außerkrafttretensdatum14.10.2015aufgehoben durch BGBl. II Nr. 326/2015AbkürzungMQuV 2007Index55 WirtschaftslenkungBeachteZum Bezugszeitraum vgl. § 31 Abs. 4, BGBl. II Nr. 326/2015.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 31, Absatz 4,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 326 aus 2015,.TextQuote für Direktverkäufe§ 27.Paragraph 27,(1)Absatz eins,Die Quote für Direktverkäufe entspricht den dem Betriebsinhaber mit 1. April 2007 auf Grund der1.Ziffer einsMilch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung, BGBl. Nr. 226/1995, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 729/1996,Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 226 aus 1995,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 729 aus 1996,,2.Ziffer 2Milch-Garantiemengen-Verordnung, BGBl. Nr. 225/1995, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 80/1998,Milch-Garantiemengen-Verordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 225 aus 1995,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 80 aus 1998,,3.Ziffer 3Milch-Garantiemengen-Verordnung 1999, BGBl. II Nr. 28/1999, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 240/2005 und die Kundmachung BGBl. II Nr. 416/2006,Milch-Garantiemengen-Verordnung 1999, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 28 aus 1999,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 240 aus 2005, und die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 416 aus 2006,,4.Ziffer 4Referenzmengen-Zuteilungs-Verordnung 2006, BGBl. II Nr. 102/2006, in der Fassung des Marktordnungs-Überleitungsgesetzes, BGBl. I Nr. 55/2007,Referenzmengen-Zuteilungs-Verordnung 2006, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 102 aus 2006,, in der Fassung des Marktordnungs-Überleitungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,,zugeteilten Direktverkaufs-Referenzmengen unter Berücksichtigung von Übertragungen, Pacht und Umwandlungen von Referenzmengen mit Wirksamkeit seit dem 1. April 2007.(2)Absatz 2,Für die Berechnung von Quoten für Direktverkäufe1.Ziffer einsgelten die §§ 5, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 16 Abs. 4 und 20 entsprechend,gelten die Paragraphen 5, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 16, Absatz 4 und 20 entsprechend,2.Ziffer 2ist im Falle einer Aufteilung eines Betriebs § 6 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Aufteilung von Quoten für Direktverkäufe gemäß § 6 Abs. 3 dann nicht erfolgt, wenn nachgewiesen werden kann, dass der Aufbau der Quoten für Direktverkäufe insbesondere durch den Einsatz des bisherigen Betriebsinhabers oder durch das örtliche Naheverhältnis zu den Verbrauchern zustande gekommen ist. Dieser Nachweis gilt auch dann als erbracht, wenn der Betriebsinhaber des durch die Betriebsteilung neu hervorgegangenen Betriebs nicht darlegen kann, dass er für diesen Betrieb eine Quote für Direktverkäufe für Zwecke des Direktverkaufs benötigt,ist im Falle einer Aufteilung eines Betriebs Paragraph 6, mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Aufteilung von Quoten für Direktverkäufe gemäß Paragraph 6, Absatz 3, dann nicht erfolgt, wenn nachgewiesen werden kann, dass der Aufbau der Quoten für Direktverkäufe insbesondere durch den Einsatz des bisherigen Betriebsinhabers oder durch das örtliche Naheverhältnis zu den Verbrauchern zustande gekommen ist. Dieser Nachweis gilt auch dann als erbracht, wenn der Betriebsinhaber des durch die Betriebsteilung neu hervorgegangenen Betriebs nicht darlegen kann, dass er für diesen Betrieb eine Quote für Direktverkäufe für Zwecke des Direktverkaufs benötigt,3.Ziffer 3ist § 22 mit der Maßgabe anzuwenden, dass unbeschadet einer gegebenenfalls durch den Käufer erfolgten Mitteilung der Quote für Direktverkäufe die AMA dem Betriebsinhaber die zustehende Quote für Direktverkäufe bis Ende September mitzuteilen hat.ist Paragraph 22, mit der Maßgabe anzuwenden, dass unbeschadet einer gegebenenfalls durch den Käufer erfolgten Mitteilung der Quote für Direktverkäufe die AMA dem Betriebsinhaber die zustehende Quote für Direktverkäufe bis Ende September mitzuteilen hat.(3)Absatz 3,Im Falle des Direktverkaufs in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Drittland hat der Direktverkäufer den beabsichtigten Direktverkauf unter Angabe des Erwerbers samt Adresse und gegebenenfalls des Abgabeorts sowie der vorgesehenen Mengen spätestens zwei Wochen vor Beginn des Direktverkaufs der AMA schriftlich anzuzeigen. Erfolgt diese Anzeige nicht, hat der Direktverkäufer für die gesamte in einen anderen Mitgliedstaat oder ein Drittland verbrachte Menge die Überschussabgabe zu entrichten.Zuletzt aktualisiert am06.11.2015Gesetzesnummer20005444DokumentnummerNOR40090798European Legislation Identifier (ELI)https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2007/209/P27/NOR40090798