Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Milchquoten-Verordnung 2007
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 209/2007 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 326/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 209 aus 2007, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 326 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 29Paragraph 29
Index
55 Wirtschaftslenkung
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 31 Abs. 4, BGBl. II Nr. 326/2015.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 31, Absatz 4,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 326 aus 2015,.
Text
Erhebung der Überschussabgabe
§ 29.Paragraph 29,
(1)Absatz eins,Die Überschussabgabenanmeldung, die der Direktverkäufer der AMA abzugeben hat, ist vor dem 15. Mai des folgenden Zwölfmonatszeitraumes der AMA zu übermitteln. Abweichend vom ersten Satz ist eine Meldung nicht erforderlich, wenn glaubhaft gemacht werden kann, dass im Bezug habenden Zwölfmonatszeitraum keine Milch mehr erzeugt wurde und kein Direktverkauf stattgefunden hat. Im abgelaufenen Zwölfmonatszeitraum nicht genutzte Quoten für Direktverkäufe werden anderen Betriebsinhabern mit Quoten für Direktverkäufe zugewiesen. § 16 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden. Der Betrag der Überschussabgabe muss bis 30. September des folgenden Zwölfmonatszeitraumes dem Konto der AMA gutgeschrieben sein.Die Überschussabgabenanmeldung, die der Direktverkäufer der AMA abzugeben hat, ist vor dem 15. Mai des folgenden Zwölfmonatszeitraumes der AMA zu übermitteln. Abweichend vom ersten Satz ist eine Meldung nicht erforderlich, wenn glaubhaft gemacht werden kann, dass im Bezug habenden Zwölfmonatszeitraum keine Milch mehr erzeugt wurde und kein Direktverkauf stattgefunden hat. Im abgelaufenen Zwölfmonatszeitraum nicht genutzte Quoten für Direktverkäufe werden anderen Betriebsinhabern mit Quoten für Direktverkäufe zugewiesen. Paragraph 16, Absatz 2, ist sinngemäß anzuwenden. Der Betrag der Überschussabgabe muss bis 30. September des folgenden Zwölfmonatszeitraumes dem Konto der AMA gutgeschrieben sein.
(2)Absatz 2,Im Falle der Aussetzung der Einhebung der Überschussabgabe sind die Aussetzungszinsen gemäß Art. 15 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 595/2004 zu berechnen.Im Falle der Aussetzung der Einhebung der Überschussabgabe sind die Aussetzungszinsen gemäß Artikel 15, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 595 aus 2004, zu berechnen.
Zuletzt aktualisiert am
06.11.2015
Dokumentnummer
NOR40090800