Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Milchquoten-Verordnung 2007
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 209/2007 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 326/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 209 aus 2007, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 326 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
55 Wirtschaftslenkung
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 31 Abs. 4, BGBl. II Nr. 326/2015.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 31, Absatz 4,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 326 aus 2015,.
Text
2. Abschnitt
Lieferung
Erhebung der Überschussabgabe
§ 3.Paragraph 3,
Im Falle der Lieferung von Milch an Abnehmer (Käufer) wird die Abgabe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 (Überschussabgabe) von jedem Milcherzeuger für die Milchmenge erhoben, die von ihm an Käufer geliefert wird und die seine Quote für Lieferungen überschreitet. Im Falle der Lieferung von Milch an Abnehmer (Käufer) wird die Abgabe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1788 aus 2003, (Überschussabgabe) von jedem Milcherzeuger für die Milchmenge erhoben, die von ihm an Käufer geliefert wird und die seine Quote für Lieferungen überschreitet.
Zuletzt aktualisiert am
06.11.2015
Dokumentnummer
NOR40090774