Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Milchquoten-Verordnung 2007
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 209/2007 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 326/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 209 aus 2007, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 326 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 31Paragraph 31
Index
55 Wirtschaftslenkung
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 31 Abs. 4, BGBl. II Nr. 326/2015.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 31, Absatz 4,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 326 aus 2015,.
Text
4. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen
Anpassung der Quoten
§ 31.Paragraph 31,
(1)Absatz eins,Anträge auf Umwandlung nach Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 sind für den laufenden Zwölfmonatszeitraum jeweils bis 31. Dezember bei der AMA zu stellen. In dem Antrag sind anzugeben:Anträge auf Umwandlung nach Artikel 6, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 1788 aus 2003, sind für den laufenden Zwölfmonatszeitraum jeweils bis 31. Dezember bei der AMA zu stellen. In dem Antrag sind anzugeben:
Name, Anschrift und Betriebsnummer des Betriebsinhabers,
die Höhe der dem Betriebsinhaber zustehenden Quoten, getrennt nach Quoten für Lieferungen und Quoten für Direktverkäufe,
die Art (befristet oder endgültig) und Höhe der begehrten Umwandlung sowie
die Tatsachen, die zu Änderungen bei den Lieferungen oder Direktverkäufen geführt haben.
(2)Absatz 2,Die AMA entscheidet über die Umwandlung durch Bescheid. Wenn bereits zugeteilte Quoten für Lieferungen durch die Umwandlung erhöht oder vermindert werden, ist gleichzeitig der Käufer zu informieren.
Zuletzt aktualisiert am
06.11.2015
Dokumentnummer
NOR40090802