Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grundausbildungsverordnung BMLVS – A 1
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 220/2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 158/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 220 aus 2007, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 158 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Ziele
§ 2.Paragraph 2,
Die Grundausbildung hat jene Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln, die zur Aufgabenerfüllung als Führungs- und Fachkraft auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A 1 im Ressortbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport erforderlich sind. Die erforderlichen Kenntnisse werden erreicht durch
Vermittlung des erforderlichen Fachwissens im Bereich des Verfassungsrechtes, des Wehrrechtes, des Völkerrechtes, des Rechtes der Europäischen Union, des Verwaltungs- und Zivilrechtes, des Dienst- und Besoldungsrechtes der Bundesbediensteten und des Haushaltsrechtes,
Erwerb des erforderlichen Grundlagen- und Spezialwissens in den für die jeweiligen Bereiche nach § 1 typischen Aufgabenfeldern,Erwerb des erforderlichen Grundlagen- und Spezialwissens in den für die jeweiligen Bereiche nach Paragraph eins, typischen Aufgabenfeldern,
Analyse aktueller Probleme in den jeweiligen Bereichen nach § 1 und selbständige Entwicklung von Lösungsansätzen unter vernetzter Anwendung des erworbenen Wissens,Analyse aktueller Probleme in den jeweiligen Bereichen nach Paragraph eins und selbständige Entwicklung von Lösungsansätzen unter vernetzter Anwendung des erworbenen Wissens,
Vermittlung von für den vorgesehenen Aufgabenbereich erforderlichen sozialen und methodischen Kenntnissen, Fertigkeiten und Fähigkeiten,
Vermittlung kommunikativer und organisatorischer Fertigkeiten und Fähigkeiten zur Durchführung von Projekten und Arbeiten innerhalb eines Teams,
Vermittlung des erforderlichen Fachwissens der allgemeinen Führungskräfteschulung sowie
Einbeziehung der Erfahrungen vorhergehender Ausbildungen.
Schlagworte
Führungskraft, Verwaltungsrecht, Dienstrecht, Grundlagenwissen
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2016
Dokumentnummer
NOR40105701