Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grundausbildungsverordnung BMLVS – A 1
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 220/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 220 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Job-Rotation
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Bedienstete der Verwendungen nach § 1 Z 1 bis 4 und 6 sind während der Grundausbildung im Rahmen eines individuellen Rotationsprogrammes unter Berücksichtigung der Anforderungen ihres Arbeitsplatzes sowie nach Maßgabe ihrer Fähigkeiten und Interessen anderen Organisationseinheiten der Zentralstelle oder nachgeordneten Dienststellen zuzuteilen. Dabei ist den Bediensteten jeweils ein praxisorientierter Einblick in die Aufgaben- und Tätigkeitsfelder dieser Organisationseinheiten oder Dienststellen zu ermöglichen.Bedienstete der Verwendungen nach Paragraph eins, Ziffer eins bis 4 und 6 sind während der Grundausbildung im Rahmen eines individuellen Rotationsprogrammes unter Berücksichtigung der Anforderungen ihres Arbeitsplatzes sowie nach Maßgabe ihrer Fähigkeiten und Interessen anderen Organisationseinheiten der Zentralstelle oder nachgeordneten Dienststellen zuzuteilen. Dabei ist den Bediensteten jeweils ein praxisorientierter Einblick in die Aufgaben- und Tätigkeitsfelder dieser Organisationseinheiten oder Dienststellen zu ermöglichen.
(2)Absatz 2,Die Gesamtdauer der Job-Rotation hat mindestens ein und höchstens zwei Monate zu betragen.
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2016
Dokumentnummer
NOR40090834