Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grundausbildungsverordnung BMLVS – A 1
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 220/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 220 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Prüfungsordnung für den rechtskundigen Dienst
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die Dienstprüfung umfasst die Prüfungsfächer
Ressortbezogenes Verfassungsrecht sowie Wehrrecht,
Ressortbezogenes Völkerrecht sowie Recht der Europäischen Union,
Ressortbezogenes Verwaltungs- und Zivilrecht,
Dienst- und Besoldungsrecht der Bundesbediensteten und
Haushaltsrecht des Bundes.
Das Anforderungsniveau der Prüfungsfächer ergibt sich aus den Lehrinhalten der Anlage 2.
(2)Absatz 2,Die Dienstprüfung ist als Gesamtprüfung abzulegen in den Prüfungsfächern
nach Abs. 1 Z 1 schriftlich und mündlich sowienach Absatz eins, Ziffer eins, schriftlich und mündlich sowie
nach Abs. 1 Z 2 bis 5 mündlich.nach Absatz eins, Ziffer 2 bis 5 mündlich.
Im Prüfungsfach nach Abs. 1 Z 1 ist der schriftliche Prüfungsteil als Klausurarbeit jedenfalls vor dem mündlichen Prüfungsteil abzulegen. Der mündliche Prüfungsteil gibt den Ausschlag.Im Prüfungsfach nach Absatz eins, Ziffer eins, ist der schriftliche Prüfungsteil als Klausurarbeit jedenfalls vor dem mündlichen Prüfungsteil abzulegen. Der mündliche Prüfungsteil gibt den Ausschlag.
(3)Absatz 3,Die Wiederholungsprüfungen sind jeweils innerhalb von drei Monaten zu ermöglichen. Dies gilt auch für nicht bestandene Hausarbeiten.
Schlagworte
Verwaltungsrecht, Dienstrecht
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2016
Dokumentnummer
NOR40090836