Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grundausbildungsverordnung BMLVS – A 1
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 220/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 220 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Prüfungsordnung für den Baudienst
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Die Dienstprüfung umfasst die Prüfungsfächer
Verfassungsrecht und Behördenorganisation sowie Recht der Europäischen Union,
Dienst- und Besoldungsrecht der Bundesbediensteten,
Verwaltungsverfahrensrecht I,Verwaltungsverfahrensrecht römisch eins,
Wehrrecht I,Wehrrecht römisch eins,
Grundlagen des Haushaltsrechtes des Bundes und
Bautechnischer Dienstbetrieb.
Das Anforderungsniveau der Prüfungsfächer nach Z 1 bis 5 ergibt sich aus den Lehrinhalten der Anlage 3 und jenes des Prüfungsfaches nach Z 6 aus den Lehrinhalten der Anlage 5.Das Anforderungsniveau der Prüfungsfächer nach Ziffer eins bis 5 ergibt sich aus den Lehrinhalten der Anlage 3 und jenes des Prüfungsfaches nach Ziffer 6, aus den Lehrinhalten der Anlage 5.
(2)Absatz 2,Die Dienstprüfung ist in den Prüfungsfächern
nach Abs. 1 Z 1 bis 5 mündlich undnach Absatz eins, Ziffer eins bis 5 mündlich und
nach Abs. 1 Z 6 schriftlich und mündlichnach Absatz eins, Ziffer 6, schriftlich und mündlich
jeweils als Gesamtprüfung abzulegen. Im Prüfungsfach nach Abs. 1 Z 6 ist der schriftliche Prüfungsteil als Klausurarbeit jedenfalls vor dem mündlichen Prüfungsteil abzulegen. Der mündliche Prüfungsteil gibt den Ausschlag.jeweils als Gesamtprüfung abzulegen. Im Prüfungsfach nach Absatz eins, Ziffer 6, ist der schriftliche Prüfungsteil als Klausurarbeit jedenfalls vor dem mündlichen Prüfungsteil abzulegen. Der mündliche Prüfungsteil gibt den Ausschlag.
(3)Absatz 3,§ 6 Abs. 3 betreffend das Wiederholen von Prüfungen ist anzuwenden.Paragraph 6, Absatz 3, betreffend das Wiederholen von Prüfungen ist anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2016
Dokumentnummer
NOR40090838