Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Endgültige Festsetzung der repräsentativen Erträge der Ernte 2007 für Energiepflanzen und für bestimmte Produkte
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 231/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 231 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
55 Wirtschaftslenkung
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 255/2008).Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 255 aus 2008,).
Text
§ 1.Paragraph eins,
Diese Verordnung dient der endgültigen Festsetzung der repräsentativen Erträge der Ernte 2007 (Wirtschaftsjahr 2007/2008) gemäß Art. 30 und Art. 153 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 für Energiepflanzen und für Produkte, die als nachwachsende Rohstoffe auf stillgelegten Flächen angebaut werden. Diese Verordnung dient der endgültigen Festsetzung der repräsentativen Erträge der Ernte 2007 (Wirtschaftsjahr 2007 aus 2008,) gemäß Artikel 30 und Artikel 153, der Verordnung (EG) Nr. 1973 aus 2004, für Energiepflanzen und für Produkte, die als nachwachsende Rohstoffe auf stillgelegten Flächen angebaut werden.
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2010
Dokumentnummer
NOR40090860