Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Doktoratsstudium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften für Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Studiengängen wirtschaftlicher Richtung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 239/2007 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 218/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 239 aus 2007, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 218 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
Verlängertes Doktoratsstudium
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Absolventinnen und Absolventen des nachstehenden, weniger als vier Semester umfassenden Fachhochschul-Masterstudienganges haben das Recht auf Zulassung zu einem um zwei Semester verlängerten Doktoratsstudium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften:
Studiengangs-kennzahl | Bezeichnung |
0424 | Soziale Arbeit |
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(2)Absatz 2,Absolventinnen und Absolventen des nachstehenden, weniger als vier Semester umfassenden Fachhochschul-Masterstudienganges haben das Recht auf Zulassung zu einem um ein Semester verlängerten Doktoratsstudium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften:
Studiengangs-kennzahl | Bezeichnung |
0230 | Bank- und Finanzwirtschaft |
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Schlagworte
Bankwirtschaft, Sozialwissenschaft
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2026
Dokumentnummer
NOR40090872