Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Bosnien-Herzegowina)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 99/2007Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 99 aus 2007,
Typ
Vertrag – Bosnien-Herzegowina
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
49/11 Internationale Sicherheit
Text
Artikel 3
Zuständige Behörden
Die Vertragsparteien informieren einander über jene Behörden, die nach dem jeweiligen nationalen Recht für die Zusammenarbeit im Sinne dieses Abkommens zuständig sind. Sie teilen einander weiters eintretende Änderungen der Zuständigkeit oder der Bezeichnung dieser Behörden mit.
Der Informationsaustausch zwischen den Vertragsparteien im Rahmen der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (IKPO-Interpol) kann nach Maßgabe des nationalen Rechts durch direkte Kontakte zwischen den zuständigen Fachdienststellen ergänzt werden.
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2014
Dokumentnummer
NOR40090876