Rechtstracker.at

Art. 7

Fassungen
ab 01.09.2007 — BGBl. III Nr. 99/2007 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute01.09.2007 BGBl. III Nr. 99/2007 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Bosnien-Herzegowina)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 99 aus 2007,

Typ

Vertrag – Bosnien-Herzegowina

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

01.09.2007BGBl. III Nr. 99/2007

Außerkrafttretensdatum

Index

49/11 Internationale Sicherheit

Text

Artikel 7

Ausnahmeregelung

  1. Absatz eins,
    Ist eine Vertragspartei der Ansicht, dass die Erledigung eines Ersuchens oder eine andere Art der Zusammenarbeit geeignet ist, ihre Souveränität, ihre Sicherheit, ihre öffentliche Ordnung (ordre public) oder andere wesentliche Interessen ihres Landes zu beeinträchtigen oder gegen Grundsätze ihrer Rechtsordnung zu verstoßen, so kann sie die Unterstützung ganz oder teilweise verweigern oder von bestimmten Bedingungen abhängig machen.
  2. Absatz 2,
    Die ersuchende Vertragspartei ist von der Entscheidung unter Angabe der Gründe in Kenntnis zu setzen.

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2014

Gesetzesnummer

20005456

Dokumentnummer

NOR40090880