Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grundausbildungsverordnung BMLVS - A 2
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 221/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 221 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Prüfungsordnung für den Vermessungsdienst
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Die Dienstprüfung umfasst die Prüfungsfächer
Verfassungsrecht und Behördenorganisation sowie Recht der Europäischen Union,
Dienst- und Besoldungsrecht der Bundesbediensteten,
Verwaltungsverfahrensrecht I,Verwaltungsverfahrensrecht römisch eins,
Wehrrecht I undWehrrecht römisch eins und
Grundlagen des Haushaltsrechtes des Bundes.
Das Anforderungsniveau der Prüfungsfächer nach Z 1 bis 5 ergibt sich aus den Lehrinhalten der Anlage 2.Das Anforderungsniveau der Prüfungsfächer nach Ziffer eins bis 5 ergibt sich aus den Lehrinhalten der Anlage 2.
(2)Absatz 2,Die Dienstprüfung ist in den Prüfungsfächern nach Abs. 1 Z 1 bis 5 mündlich als Gesamtprüfung abzulegen.Die Dienstprüfung ist in den Prüfungsfächern nach Absatz eins, Ziffer eins bis 5 mündlich als Gesamtprüfung abzulegen.
(3)Absatz 3,§ 5 Abs. 3 betreffend das Wiederholen von Prüfungen ist anzuwenden.Paragraph 5, Absatz 3, betreffend das Wiederholen von Prüfungen ist anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
05.04.2016
Dokumentnummer
NOR40090908