Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grundausbildungsverordnung BMLVS – A 3
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 222/2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 160/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 222 aus 2007, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 160 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Ziele
§ 2.Paragraph 2,
Die Grundausbildung hat jene Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln, die zur Aufgabenerfüllung als Fachkraft auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A 3 im Ressortbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport erforderlich sind. Die erforderlichen Kenntnisse werden erreicht durch
Vermittlung des erforderlichen Grundlagenwissens im Bereich des Verfassungsrechtes und der Behördenorganisation, des Rechtes der Europäischen Union, des Verwaltungsverfahrensrechtes, des Wehrrechtes und des Dienst- und Besoldungsrechtes der Bundesbediensteten,
Erwerb des erforderlichen Grundlagen- und Spezialwissens in den für die jeweiligen Bereiche nach § 1 typischen Aufgabenfeldern,Erwerb des erforderlichen Grundlagen- und Spezialwissens in den für die jeweiligen Bereiche nach Paragraph eins, typischen Aufgabenfeldern,
Vermittlung von vertiefenden Kenntnissen in den Bereichen nach § 1, soweit diese für den vorgesehenen Aufgabenbereich erforderlich sind,Vermittlung von vertiefenden Kenntnissen in den Bereichen nach Paragraph eins,, soweit diese für den vorgesehenen Aufgabenbereich erforderlich sind,
Vermittlung von für den vorgesehenen Aufgabenbereich erforderlichen sozialen und methodischen Kenntnissen, Fertigkeiten und Fähigkeiten sowie
Vermittlung kommunikativer und organisatorischer Fertigkeiten und Fähigkeiten zur Durchführung von Arbeiten innerhalb eines Teams.
Schlagworte
Dienstrecht, Grundlagenwissen
Zuletzt aktualisiert am
05.04.2016
Dokumentnummer
NOR40105739