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§ 5

Fassungen
ab 01.09.2007 — BGBl. II Nr. 222/2007 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5 heute01.09.2007 BGBl. II Nr. 222/2007 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grundausbildungsverordnung BMLVS – A 3

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 222 aus 2007,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.09.2007BGBl. II Nr. 222/2007

Außerkrafttretensdatum

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Prüfungsordnung für den Verwaltungsdienst und die sonstigen Verwendungen

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die Dienstprüfung umfasst die Prüfungsfächer
    1. Ziffer eins
      Grundlagen des Verfassungsrechtes und der Behördenorganisation sowie das Recht der Europäischen Union,
    2. Ziffer 2
      Grundlagen des Dienst- und Besoldungsrechtes der Bundesbediensteten,
    3. Ziffer 3
      Verwaltungsverfahrensrecht römisch eins,
    4. Ziffer 4
      Wehrrecht römisch eins,
    5. Ziffer 5
      Verwaltungsverfahrensrecht römisch zwei und
    6. Ziffer 6
      Wehrrecht römisch zwei.
    Das Anforderungsniveau der Prüfungsfächer nach Ziffer eins bis 4 ergibt sich aus den Lehrinhalten der Anlage 2 und jenes der Prüfungsfächer nach Ziffer 5 und 6 aus den Lehrinhalten der Anlage 3.
  2. Absatz 2,Die Dienstprüfung ist als Gesamtprüfung abzulegen in den Prüfungsfächern
    1. Ziffer eins
      nach Absatz eins, Ziffer eins bis 5 mündlich und
    2. Ziffer 2
      nach Absatz eins, Ziffer 6, schriftlich und mündlich.
    Im Prüfungsfach nach Absatz eins, Ziffer 6, ist der schriftliche Prüfungsteil als Klausurarbeit abzulegen. Der mündliche Prüfungsteil gibt den Ausschlag.
  3. Absatz 3,Die Wiederholungsprüfungen sind jeweils innerhalb von drei Monaten zu ermöglichen.

Schlagworte

Dienstrecht

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2016

Gesetzesnummer

20005459

Dokumentnummer

NOR40090923