Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
ab 01.06.2009 — BGBl. II Nr. 161/2009
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4 heute01.06.2009 § → § BGBl. II Nr. 161/2009
§ 401.09.200731.05.2009 BGBl. II Nr. 223/2007 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grundausbildungsverordnung BMLVS – A 4/A 5

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 223 aus 2007, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 161 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.06.2009BGBl. II Nr. 161/2009

Außerkrafttretensdatum

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Ablauf der Grundausbildung (Prüfungsplan)

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Im Rahmen der Grundausbildung sind, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, alle Ausbildungsabschnitte (Module) zu absolvieren. Diese können in beliebiger Reihenfolge absolviert werden.
  2. Absatz 2,Die einzelnen Lehrgänge sind dem dienstlichen Bedarf entsprechend abzuhalten. Als Vortragende sind entsprechend qualifizierte Bedienstete nach Möglichkeit aus dem Ressortbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport heranzuziehen. Die Vermittlung der Ausbildungsinhalte ist auch zulässig in Form von Seminaren oder e-learning-Systemen oder Traineeprogrammen oder praktischen Verwendungen oder Selbststudien oder anderen geeigneten Formen.
  3. Absatz 3,Nach positiver Absolvierung aller Module ist die Grundausbildung abgeschlossen. Die erforderlichen Kenntnisse der Lehrinhalte sind jedenfalls durch die positive Beurteilung der in der jeweiligen Prüfungsordnung angeführten Prüfungsfächer nachzuweisen. Über die Lehrinhalte des Einführungsmoduls sind keine Prüfungen abzulegen. In diesem Fall ist die erfolgreiche Teilnahme zu bestätigen.

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2016

Gesetzesnummer

20005460

Dokumentnummer

NOR40105748