Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.09.2007 bis 31.08.2009 — BGBl. II Nr. 233/2007 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.09.200731.08.2009 BGBl. II Nr. 233/2007 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 278/2009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Standardkostenmodell-Richtlinien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 233 aus 2007, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 278 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.09.2007BGBl. II Nr. 233/2007

Außerkrafttretensdatum

31.08.2009aufgehoben durch BGBl. II Nr. 278/2009

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Geltungsbereich

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Der/die jeweils zuständige Bundesminister/in hat bei Entwürfen für Bundesgesetze, Verordnungen oder Maßnahmen grundsätzlicher Art die Verwaltungskosten für Unternehmen aus Informationsverpflichtungen anhand des Standardkostenmodells zu ermitteln und zu dokumentieren und die Verwaltungslasten darzustellen.
  2. Absatz 2,Die Ermittlung der Verwaltungskosten erfolgt durch Prüfung der Rechtsvorschriften (Paragraph 6,), Erhebung der Daten (Paragraph 7,) und Berechnung gemäß dem Standardkostenmodell (Paragraph 8,).
  3. Absatz 3,Die Darstellung (Paragraph 10,) ist bei Gesetzes- und Verordnungsentwürfen in die Erläuterungen aufzunehmen. Die Dokumentation (Paragraph 9,) hat vor dem Zeitpunkt der Aussendung zur Begutachtung zu erfolgen. Sofern Gesetzes- oder Verordnungsentwürfe, die Informationsverpflichtungen für Unternehmen vorsehen, keinem Begutachtungsverfahren unterzogen werden oder bei Entwürfen für Maßnahmen grundsätzlicher Art, die Informationsverpflichtungen für Unternehmen vorsehen, ist der jeweilige Entwurf dem/der Bundesminister/in für Finanzen gemeinsam mit der schriftlichen Darstellung so rechtzeitig vor Einbringung eines Ministerratsvortrags oder vor Erlassung zu übermitteln, dass diesem/dieser eine angemessene Frist zur Abgabe einer Stellungnahme an den/die jeweils zuständige/n Bundesminister/in über die ordnungsgemäße Anwendung des Standardkostenmodells verbleibt. Die Dokumentation hat vor diesem Zeitpunkt zu erfolgen.

Schlagworte

Gesetzesentwurf

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2009

Gesetzesnummer

20005461

Dokumentnummer

NOR40090972