Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
01.09.2007 bis 31.08.2009 — BGBl. II Nr. 233/2007 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 401.09.200731.08.2009 BGBl. II Nr. 233/2007 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 278/2009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Standardkostenmodell-Richtlinien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 233 aus 2007, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 278 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.09.2007BGBl. II Nr. 233/2007

Außerkrafttretensdatum

31.08.2009aufgehoben durch BGBl. II Nr. 278/2009

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 4,

Für diese Richtlinien sind folgende Begriffsbestimmungen maßgebend:

  1. Ziffer eins
    Rechtsvorschriften sind Bundesgesetze, Verordnungen und Maßnahmen grundsätzlicher Art des Bundes wie beispielsweise Erlässe oder Richtlinien.
  2. Ziffer 2
    Eine Informationsverpflichtung ist eine aus einer Rechtsvorschrift gemäß Ziffer eins, resultierende Pflicht eines Unternehmens, Informationen zusammenzustellen oder bereitzuhalten und diese – unaufgefordert oder auf Verlangen – einer Behörde, anderen Institutionen oder Dritten zur Verfügung zu stellen oder zu übermitteln, ausgenommen solche, die
    1. Litera a
      aus strafrechtlichen Rechtsvorschriften resultieren,
    2. Litera b
      ausschließlich Unternehmen betreffen, an denen eine Gebietskörperschaft zu mindestens 50% finanziell beteiligt ist,
    3. Litera c
      durch rechtswidriges Verhalten des Unternehmens selbst oder eines Dritten ausgelöst werden,
    4. Litera d
      in gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren aufgrund einzelfallbezogener Anordnungen eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde entstehen und
    5. Litera e
      sich aus allgemeinem Vertragsrecht oder allgemeinen Interessenswahrungs- und Auskunftsverpflichtungen ergeben und keine darüber hinaus gehende inhaltliche oder formelle Erfordernisse enthalten.
  3. Ziffer 3
    Dritte im Sinne der Ziffer 2, sind insbesondere Unternehmen, Verbraucher/innen, Arbeitnehmer/innen und Betriebsräte.
  4. Ziffer 4
    Datenerfordernisse sind Bestandteile einer Informationsverpflichtung, die ein Unternehmen erbringen muss, um die Informationsverpflichtung zu erfüllen.
  5. Ziffer 5
    Standardverwaltungstätigkeiten sind standardisierte Prozesse, die in Unternehmen anfallen, um den Datenerfordernissen oder einer Informationsverpflichtung nachzukommen.
  6. Ziffer 6
    Ein Unternehmen ist jede auf Dauer angelegte Organisation selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeit mit Sitz oder Niederlassung in Österreich, Gewinnerzielungsabsicht und Mindestumsätzen in der Höhe von 22 000 Euro pro Jahr sowie land- und forstwirtschaftliche Betriebe.
  7. Ziffer 7
    Ein gesetzliches Segment ist eine Teilmenge der von einer Informationsverpflichtung betroffenen Unternehmen (Normadressaten), wobei die Rechtsvorschrift selbst die Teilmenge vorgibt.
  8. Ziffer 8
    Ein anlassbezogenes Segment ist eine Teilmenge der von einer Informationsverpflichtung betroffenen Unternehmen (Normadressaten), die nach bestimmten Kriterien, wie zB Größe, Branche oder Anzahl der Beschäftigten, gebildet wird.
  9. Ziffer 9
    Verwaltungskosten (im weiteren Sinn) sind jene Kosten, die den Unternehmen durch die Erfüllung von Informationsverpflichtungen entstehen. Diese bestehen aus Sowieso-Kosten gemäß Ziffer 10 und Verwaltungslasten gemäß Ziffer 11, Keine Verwaltungskosten sind:
    Umsatzverluste, Kosten rechtsfreundlicher Vertretung zur Rechtsdurchsetzung, Abgaben, Steuern und Gebühren (finanzielle Kosten), Kosten, die im Unternehmen entstehen, um der inhaltlichen Verpflichtung einer Rechtsvorschrift nachzukommen (materielle Erfüllungskosten) und Kosten, die von staatlicher Stelle rückvergütet werden.
  10. Ziffer 10
    Sowieso-Kosten sind jene Kosten, die Unternehmen auch dann aufwenden würden, wenn die in der Rechtsvorschrift normierte Informationsverpflichtung aufgehoben werden würde.
  11. Ziffer 11
    Verwaltungslasten sind Verwaltungskosten gemäß Paragraph 14 a, BHG (Verwaltungskosten im engeren Sinn), nämlich jene Kosten, die unmittelbar durch eine Rechtsvorschrift verursacht werden.
  12. Ziffer 12
    Goldplating ist die Schaffung von über die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben hinausgehenden Anforderungen, insbesondere inhaltliche Erweiterungen, Erweiterung des Kreises der Normadressaten oder Erhöhung der Häufigkeit, mit der eine Informationsverpflichtung erfüllt werden muss.
  13. Ziffer 13
    Die Datenbank BRIT ist die vom Bundesministerium für Finanzen zur Verfügung gestellte webbasierte Datenbankanwendung zur Berechnung der Verwaltungskosten gemäß Paragraph 8, sowie zur Dokumentation der Daten gemäß Paragraph 9,
  14. Ziffer 14
    E-Government im Sinne des Standardkostenmodells liegt vor, wenn eine zumindest zweiseitige Interaktion mit einem elektronischen Formular zum Start des Verfahrens möglich ist oder Transaktionen mit einem E-Antrag inklusive aller im realen Leben notwendigen Schritte (vollständig elektronische Fallabwicklung, Entscheidung, Benachrichtigung, Bereitstellung, Bezahlung) möglich sind.
  15. Ziffer 15
    Expertengespräche sind persönliche Gespräche mit mindestens vier Fachkundigen, insbesondere mit Vertreter/innen von Unternehmen, ressortexternen Fachkundigen, wie zB Vertreter/innen von freiwilligen oder gesetzlichen Interessenvertretungen, oder mit ressortinternen Fachkundigen, wobei zumindest zwei ressortexterne Fachkundige, davon zumindest ein/eine Vertreter/in eines Unternehmens, zu befragen sind.
  16. Ziffer 16
    Expertenschätzung ist eine von einem oder einer Fachkundigen vorgenommene Schätzung.

Schlagworte

Interessenswahrungsverpflichtung

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2009

Gesetzesnummer

20005461

Dokumentnummer

NOR40090974