Rechtstracker.at

§ 4 HStBV

Fassungen
01.10.2007 bis 06.04.2009 — BGBl. II Nr. 245/2007 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 407.04.200930.06.2019 § → § BGBl. II Nr. 102/2009 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 218/2019
§ 401.10.200706.04.2009 BGBl. II Nr. 245/2007 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hochschul-Studienbeitragsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 245 aus 2007,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.10.2007BGBl. II Nr. 245/2007

Außerkrafttretensdatum

06.04.2009danach: BGBl. II Nr. 102/2009

Abkürzung

HStBV

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Anmeldung zum Studium

Paragraph 4, (1) Die von den Studierenden an Pädagogischen Hochschulen zu Beginn eines jeden Semesters vorzunehmende Anmeldung (Inskription) erfolgt durch die Einzahlung des Studienbeitrages, des Studierendenbeitrages und eines allfälligen Sonderbeitrages. Bei Erlass des Studienbeitrages erfolgt die Anmeldung lediglich durch die Einzahlung des Studierendenbeitrages und eines allfälligen Sonderbeitrages.

  1. Absatz 2,Studierende, die Studien an mehreren Pädagogischen Hochschulen durchführen, haben die erfolgte Einzahlung des Studienbeitrages an der zulassenden Pädagogischen Hochschule bei der oder den anderen Pädagogischen Hochschulen zu belegen, sofern es sich nicht um ein gemeinsam eingerichtetes Studium handelt.
  2. Absatz 3,Im Fall eines gemeinsam eingerichteten Studiums haben die beteiligten Pädagogischen Hochschulen bei der Anmeldung (Inskription) zusammenzuwirken. Dabei hat die zulassende Pädagogische Hochschule die Anmeldung (Inskription) nach Einzahlung des Studienbeitrages der oder den anderen beteiligten Pädagogischen Hochschulen zu melden.

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2009

Gesetzesnummer

20005471

Dokumentnummer

NOR40091017