Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hochschul-Studienbeitragsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 245/2007 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 218/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 245 aus 2007, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 218 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
Anmeldung zum Studium
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Im Zuge der Anmeldung (Inskription) sind zu entrichten:
ein allfälliger Studienbeitrag,
der Studierendenbeitrag und
ein allfälliger Sonderbeitrag.
(2)Absatz 2,Studierende, die für Studien an mehreren Pädagogischen Hochschulen beitragspflichtig sind, haben die erfolgte Einzahlung des Studienbeitrages an der zulassenden Pädagogischen Hochschule bei der oder den anderen Pädagogischen Hochschulen zu belegen.
(3)Absatz 3,Im Fall eines gemeinsam eingerichteten Studiums haben die beteiligten Pädagogischen Hochschulen bei der Anmeldung (Inskription) zusammenzuwirken. Dabei hat die zulassende Pädagogische Hochschule die Inskription der oder den anderen beteiligten Pädagogischen Hochschulen zu melden.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 102/2009
Zuletzt aktualisiert am
22.07.2019
Dokumentnummer
NOR40105406