Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hochschul-Studienevidenzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 252/2007 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 216/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 252 aus 2007, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 216 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz; 72/02 Studienrecht allgemein
Text
Mitbelegte Studien
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Mitbelegte Studien sind Studien, in welchen einzelne Lehrveranstaltungen oder Module an einer anderen als der zulassenden Pädagogischen Hochschule absolviert werden. Die Inskription zu den mitbelegten Studien bewirkt keine zusätzliche Zulassung an der Pädagogischen Hochschule der Mitbelegung.
(2)Absatz 2,Die Inskription an der Pädagogischen Hochschule der Mitbelegung setzt den Nachweis der Zulassung sowie der bereits erfolgten Inskription an der zulassenden Pädagogischen Hochschule durch die Studierende oder den Studierenden voraus. Sie ist bereits im Semester der Zulassung zulässig.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 289/2015
Zuletzt aktualisiert am
24.07.2019
Dokumentnummer
NOR40175115