Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hochschul-Studienevidenzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 252/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 252 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz, 72/02 Studienrecht allgemein
Text
5. Abschnitt
Codierung und Evidenz
Codierung für Zwecke der automationsunterstützten Datenverarbeitung
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Die Pädagogischen Hochschulen haben für Zwecke der automationsgestützten Datenverarbeitung jedenfalls zu codieren:
die Pädagogische Hochschule mittels des Kennbuchstabens;
die Staaten ein- bis dreistellig;
das Geschlecht einstellig;
die Studienkennung elfstellig;
die Schulform der allgemeinen Universitätsreife zweistellig;
den Beitragsstatus gemäß §§ 69 und 71 des Hochschulgesetzes 2005 einstellig;den Beitragsstatus gemäß Paragraphen 69 und 71 des Hochschulgesetzes 2005 einstellig;
die internationalen Mobilitätsprogramme dreistellig, wobei die Nummern 001 bis 199 den EU- und den staatlichen Programmen vorbehalten sind.
(2)Absatz 2,Für die Codierung gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5 und 7 sind die von der zuständigen Bundesministerin oder vom zuständigen Bundesminister auf elektronischem Weg bekannt gegebenen Codes zu verwenden. Die Codierungen zu Z 3 und 6 finden sich in den in der Anlage enthaltenen Anmerkungen. Zur Darstellung weiterer internationaler Mobilitätsprogramme als die in Z 7 erwähnten sind entsprechende Codes über 200 individuell durch die Pädagogische Hochschule festzulegen und zu verwenden.Für die Codierung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4, 5 und 7 sind die von der zuständigen Bundesministerin oder vom zuständigen Bundesminister auf elektronischem Weg bekannt gegebenen Codes zu verwenden. Die Codierungen zu Ziffer 3 und 6 finden sich in den in der Anlage enthaltenen Anmerkungen. Zur Darstellung weiterer internationaler Mobilitätsprogramme als die in Ziffer 7, erwähnten sind entsprechende Codes über 200 individuell durch die Pädagogische Hochschule festzulegen und zu verwenden.
(3)Absatz 3,Codierte Informationen sind an die Studierenden nur in Verbindung mit den zugehörigen Texten, allenfalls in abgekürzter Form, auszugeben.
Zuletzt aktualisiert am
12.10.2015
Dokumentnummer
NOR40091054