Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hochschul-Studienevidenzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 252/2007 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 216/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 252 aus 2007, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 216 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz; 72/02 Studienrecht allgemein
Beachte
Tritt mit 1. Juni 2016 mit Wirksamkeit für das Studienjahr 2016/17 in Kraft (vgl. § 15 Abs. 3 Z 3).Tritt mit 1. Juni 2016 mit Wirksamkeit für das Studienjahr 2016/17 in Kraft vergleiche Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 3,).
Text
6. Abschnitt
Bundesstatistik und Datensicherheit
Bundesstatistik
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Die Pädagogischen Hochschulen haben im Wege der Bundesrechenzentrum GmbH den von der Bundesministerin für Bildung und Frauen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft aus der Gesamtevidenz für die Bundesstatistik überlassenen Datensätzen jeweils die Sozialversicherungsnummer (das Ersatzkennzeichen) beizufügen und sodann die Datensätze an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Die Pädagogischen Hochschulen haben ferner im Wege der Bundesrechenzentrum GmbH die Datensätze über abgelegte Studienberechtigungsprüfungen (Anlage 3) an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zu übermitteln.
(3)Absatz 3,Für Zwecke der Bundesstatistik zum Bildungswesen sind von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ die in § 9 Abs. 2 Z 1 und 3 des Bildungsdokumentationsgesetzes genannten Daten der Studierenden in Form von Gesamtdatensätzen nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 auszuwerten und in Form von anonymisierten und aggregierten Daten zu veröffentlichen.Für Zwecke der Bundesstatistik zum Bildungswesen sind von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins und 3 des Bildungsdokumentationsgesetzes genannten Daten der Studierenden in Form von Gesamtdatensätzen nach Maßgabe des Paragraph 13, Absatz eins, auszuwerten und in Form von anonymisierten und aggregierten Daten zu veröffentlichen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 289/2015
Zuletzt aktualisiert am
24.07.2019
Dokumentnummer
NOR40175119