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§ 4 HSteV

Fassungen
01.10.2015 bis 30.06.2019 — BGBl. II Nr. 289/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 401.10.201530.06.2019 § → § BGBl. II Nr. 289/2015 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 216/2019
§ 401.10.200730.09.2015 BGBl. II Nr. 252/2007 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hochschul-Studienevidenzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 252 aus 2007, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 216 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.10.2015BGBl. II Nr. 289/2015

Außerkrafttretensdatum

30.06.2019aufgehoben durch BGBl. II Nr. 216/2019

Abkürzung

HSteV

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz; 72/02 Studienrecht allgemein

Text

Vergabe der Matrikelnummer

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Anlässlich der erstmaligen Zulassung zum Studium hat die Pädagogische Hochschule eine Matrikelnummer gemäß Paragraph 3, zu vergeben. Die Matrikelnummer ist auch bei weiteren Studien an einer Pädagogischen Hochschule oder an einer Universität beizubehalten.
  2. Absatz 2,Einer Aufnahmebewerberin oder einem Aufnahmebewerber auf Zulassung zu einem Studium ist nur dann eine Matrikelnummer aus dem Nummernkontingent des aktuellen Studienjahres zuzuweisen, wenn
    1. Ziffer eins
      sie oder er noch nie an einer Pädagogischen Hochschule, einer Universität oder einer früheren Bildungseinrichtung zugelassen war oder
    2. Ziffer 2
      ihre oder seine bisherige Matrikelnummer der Bildungsvorschrift des Paragraph 3, nicht entspricht.
  3. Absatz 3,War eine Aufnahmebewerberin oder ein Aufnahmebewerber bereits an einer früheren Bildungseinrichtung zugelassen, hat aber entweder keine Matrikelnummer oder aber die Matrikelnummer entspricht nicht der Bildungsvorschrift des Paragraph 3,, so ist eine neue Matrikelnummer gemäß Absatz eins, zu vergeben.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 289 aus 2015,)

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 289/2015

Im RIS seit

12.10.2015

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2019

Gesetzesnummer

20005478

Dokumentnummer

NOR40175111