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§ 6 HSteV

Fassungen
01.10.2015 bis 30.06.2019 — BGBl. II Nr. 289/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 601.10.201530.06.2019 § → § BGBl. II Nr. 289/2015 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 216/2019
§ 601.10.200730.09.2015 BGBl. II Nr. 252/2007 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hochschul-Studienevidenzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 252 aus 2007, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 216 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.10.2015BGBl. II Nr. 289/2015

Außerkrafttretensdatum

30.06.2019aufgehoben durch BGBl. II Nr. 216/2019

Abkürzung

HSteV

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz; 72/02 Studienrecht allgemein

Text

Sperrung der Matrikelnummer

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Folgende Matrikelnummern sind für ungültig zu erklären und zu sperren:
    1. Ziffer eins
      Jede Matrikelnummer, die nicht der Bildungsvorschrift des Paragraph 3, entspricht und die bereits gemäß Paragraph 4, Absatz 3, durch eine gültige Matrikelnummer ersetzt wurde;
    2. Ziffer 2
      jede weitere zusätzlich zugewiesene Matrikelnummer an Studierende, denen bereits früher eine gültige Matrikelnummer zugewiesen wurde.
  2. Absatz 2,In der Studierendenevidenz (Paragraph 53, Absatz 2, des Hochschulgesetzes 2005) ist die Sperre einer Matrikelnummer bei dieser unter Hinweis auf die gültige Matrikelnummer kenntlich zu machen und hat die Sperre zu bewirken, dass unter der gesperrten Matrikelnummer keine weiteren Daten gespeichert werden.
  3. Absatz 3,Wird eine Matrikelnummer als ungültig erklärt und gesperrt, so sind sämtliche Informationen von der ungültigen auf die gültige Matrikelnummer zu übertragen. Die Änderung auf die gültige Matrikelnummer ist im Studienausweis und im Studienbuch einzutragen. Eine Neuausstellung oder Korrektur der übrigen in Paragraph 5, Absatz 2 und 3 angeführten Schriftstücke ist nicht vorzunehmen. Die Sperrung ist der Bundesministerin für Bildung und Frauen sowie der Bundesrechenzentrum GmbH mitzuteilen, sofern die Sperrung nicht von dieser veranlasst wurde.
  4. Absatz 4,Erfolgte die Vergabe einer als ungültig erklärten Matrikelnummer im Wirkungsbereich einer früheren Bildungseinrichtung, die nicht in die betreffende Pädagogische Hochschule integriert wurde bzw. in einem privaten Studienangebot aufgegangen ist, so ist die betreffende Pädagogische Hochschule unter Angabe der gültigen Matrikelnummer von der Sperre zu informieren. Diese hat daraufhin die unter Absatz 2 und 3 erster Satz vorgeschriebenen Maßnahmen in ihrem Wirkungsbereich zu treffen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 289/2015

Im RIS seit

12.10.2015

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2019

Gesetzesnummer

20005478

Dokumentnummer

NOR40175112