Rechtstracker.at

§ 9 HSteV

Fassungen
01.10.2015 bis 31.05.2016 — BGBl. II Nr. 289/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 901.06.201630.06.2019 § → § BGBl. II Nr. 289/2015 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 216/2019
§ 901.10.201531.05.2016 § → § BGBl. II Nr. 289/2015
§ 901.10.200730.09.2015 BGBl. II Nr. 252/2007 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hochschul-Studienevidenzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 252 aus 2007, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2015,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.10.2015BGBl. II Nr. 289/2015

Außerkrafttretensdatum

31.05.2016

Abkürzung

HSteV

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz, 72/02 Studienrecht allgemein

Text

4. Abschnitt
Studien im Rahmen von Kooperationen

Gemeinsam eingerichtete Studien

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Bei gemeinsam eingerichteten Studien hat die Zulassung nur an einer der beteiligten Pädagogischen Hochschulen bzw. Universitäten nach Wahl der oder des Studierenden zu erfolgen. Die beteiligten Pädagogischen Hochschulen bzw. Universitäten können jedoch durch Vereinbarung jene Pädagogische Hochschule oder Universität bestimmen, welche die Zulassung durchzuführen hat.
  2. Absatz 2,Die zulassende Pädagogische Hochschule bzw. Universität hat
    1. Ziffer eins
      die Zulassung und die Inskription durchzuführen,
    2. Ziffer 2
      die das Studium betreffenden Bestätigungen, Bescheinigungen und Nachweise sowie die abschließenden Zeugnisse auszustellen und
    3. Ziffer 3
      nach Absolvierung des Studiums den vorgesehenen akademischen Grad zu verleihen sowie den Anhang zum Diplom auszustellen.
    Jede weitere an der Durchführung des Studiums beteiligte Pädagogische Hochschule und Universität hat im erforderlichen Ausmaß mitzuwirken.
  3. Absatz 3,Mit der Zulassung wird die oder der Studierende auch Angehörige oder Angehöriger aller weiteren am gemeinsam eingerichteten Studium beteiligten Pädagogischen Hochschulen oder Universitäten.

    Anmerkung, Absatz 4, tritt mit 1.6.2016 in Kraft)

Im RIS seit

12.10.2015

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2015

Gesetzesnummer

20005478

Dokumentnummer

NOR40175114