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§ 1a HStBV-HAUP

Fassungen
ab 01.09.2009 — BGBl. II Nr. 279/2009
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1a heute01.09.2009 BGBl. II Nr. 279/2009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Studienbeiträge an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 255 aus 2007, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 279 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins a

Inkrafttretensdatum

01.09.2009BGBl. II Nr. 279/2009

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

HStBV-HAUP

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Ermittlung der beitragsfreien Zeit

Paragraph eins a,

  1. Absatz eins,Die Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien hat bezüglich jeder oder jedes Studierenden,
    1. Ziffer eins
      die oder der die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder
    2. Ziffer 2
      die oder der EU-Bürgerin oder EU-Bürger ist oder
    3. Ziffer 3
      der oder dem Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie inländischen Studierenden,
    festzustellen, ob die beitragsfreie Zeit gemäß Paragraph 69, Absatz eins, des Hochschulgesetzes 2005 überschritten wurde.
  2. Absatz 2,Bei einem Wechsel des Studienstandortes ist die Anzahl der bereits absolvierten Semester bei der Ermittlung der beitragsfreien Zeit einzubeziehen, bei einem Wechsel des Lehramtsstudiums jedoch nur jene absolvierten Semester, um die sich die Ausbildungsdauer bei einer Anerkennung erfolgreich absolvierter Studienteile reduziert. Gleiches gilt für erfolgreich absolvierte Studien bzw. Studienteile, die im Rahmen eines Lehramtsstudiums anerkannt werden.
  3. Absatz 3,Ein Semester ist dem zweiten Studienabschnitt zuzuordnen, wenn die letzte Prüfung des ersten Studienabschnitts vor dem Ende der jeweiligen Nachfrist gemäß Paragraph 52, in Verbindung mit Paragraph 69, Absatz eins, des Hochschulgesetzes 2005 erfolgreich absolviert wurde.
  4. Absatz 4,Semester der Beurlaubung sind für die Berechnung der beitragsfreien Zeit nicht zu berücksichtigen.

Im RIS seit

17.09.2009

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2016

Gesetzesnummer

20005479

Dokumentnummer

NOR40109698