Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Hochschul-Einstufungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 258/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 258 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Text
Lehrveranstaltungen unter Einbeziehung von Formen des Fernstudiums und von elektronischen Lernumgebungen
§ 10.Paragraph 10,
Sofern die Curricula die Durchführung einzelner geeigneter Studien bzw. Studienteile unter Einbeziehung von Formen des Fernstudiums sowie unter Berücksichtigung und Einbeziehung von elektronischen Lernumgebungen gemäß § 37 des Hochschulgesetzes 2005 ermöglichen, so gelten die in den §§ 2 und 3 für die Einstufung vorgesehenen Lehrverpflichtungsgruppen entsprechend. Sofern die Curricula die Durchführung einzelner geeigneter Studien bzw. Studienteile unter Einbeziehung von Formen des Fernstudiums sowie unter Berücksichtigung und Einbeziehung von elektronischen Lernumgebungen gemäß Paragraph 37, des Hochschulgesetzes 2005 ermöglichen, so gelten die in den Paragraphen 2 und 3 für die Einstufung vorgesehenen Lehrverpflichtungsgruppen entsprechend.
Zuletzt aktualisiert am
02.05.2016
Dokumentnummer
NOR40091110