Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundes-Kommissionsgebührenverordnung 2007
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 262/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 262 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze
Text
Verteilung der Kommissionsgebühren auf mehrere Beteiligte
§ 3.Paragraph 3,
Trifft die Verpflichtung zur Tragung der Kommissionsgebühren mehrere Beteiligte, so ist der gemäß § 1 zu entrichtende Betrag auf die einzelnen Beteiligten angemessen zu verteilen. Jeder Beteiligte haftet in einem solchen Fall nur für den ihm auferlegten Teil der Gebühren. Trifft die Verpflichtung zur Tragung der Kommissionsgebühren mehrere Beteiligte, so ist der gemäß Paragraph eins, zu entrichtende Betrag auf die einzelnen Beteiligten angemessen zu verteilen. Jeder Beteiligte haftet in einem solchen Fall nur für den ihm auferlegten Teil der Gebühren.
Zuletzt aktualisiert am
19.12.2013
Dokumentnummer
NOR40091232