Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit in Zollsachen (Albanien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 111/2007Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 111 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Index
39/06 Rechts- und Amtshilfe
Text
ZUSTELLUNG VON SCHRIFTSTÜCKEN
Artikel 10
(1)Absatz eins,Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde unternimmt die ersuchte Behörde im Rahmen der nationalen Rechtsvorschriften alle erforderlichen Maßnahmen, um die Zustellung von Schriftstücken und rechtskräftige Bekanntgabe von Entscheidungen der ersuchenden Behörde, die unter dieses Abkommen fallen, an im Gebiet der ersuchten Vertragspartei wohnhafte oder aufhältige Personen zu bewirken.
(2)Absatz 2,Ersuchen um Zustellung von Schriftstücken und rechtskräftige Bekanntgabe von Entscheidungen haben schriftlich in einer Amtssprache der ersuchten Vertragspartei oder einer von der ersuchten Behörde zugelassenen Sprache zu erfolgen. Außerdem ist eine amtlich beglaubigte Übersetzung des Inhaltes des behördlichen Schriftstückes in eine Amtssprache der Vertragspartei, der die ersuchte Behörde angehört, beizufügen.
(3)Absatz 3,Die Zustellung der Unterlagen ist durch Bestätigung des Empfängers, die das Zustelldatum enthält, oder durch eine amtliche Bestätigung über die Art und Weise sowie den Zeitpunkt der Zustellung zu belegen.
Zuletzt aktualisiert am
31.03.2025
Dokumentnummer
NOR40091257