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Art. 15

Fassungen
ab 01.10.2007 — BGBl. III Nr. 111/2007 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 15 heute01.10.2007 BGBl. III Nr. 111/2007 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit in Zollsachen (Albanien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 111 aus 2007,

Typ

Vertrag - Albanien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 15

Inkrafttretensdatum

01.10.2007BGBl. III Nr. 111/2007

Außerkrafttretensdatum

Index

39/06 Rechts- und Amtshilfe

Text

DURCHFÜHRUNG DES ABKOMMENS

Artikel 15

  1. Absatz eins,Die Durchführung dieses Abkommens obliegt den Zollbehörden der Vertragsparteien. Diese entscheiden über alle praktischen Maßnahmen und Absprachen zu seiner Umsetzung und sonstige Zollangelegenheiten von gegenseitigem Interesse.
  2. Absatz 2,Die Vertragsparteien können zur Durchführung dieses Abkommens abgestimmte Verwaltungsanordnungen erlassen und sorgen für eine effektive Koordination, einschließlich den Austausch von Personal, von Experten und die Einrichtung von Verbindungsbeamten. Die Zollverwaltungen der Vertragspartner können auch eine direkte Kommunikation ihrer Informationsdienste ermöglichen.
  3. Absatz 3,Die Zollbehörden werden sich bemühen, Meinungsverschiedenheiten und Zweifel hinsichtlich der Anwendung dieses Abkommens einvernehmlich zu lösen. Die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten auf diplomatischem Weg ist dadurch nicht ausgeschlossen.

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2025

Gesetzesnummer

20005489

Dokumentnummer

NOR40091262