Rechtstracker.at

Art. 11

Fassungen
ab 01.09.2007 — BGBl. III Nr. 108/2007 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 11 heute01.09.2007 BGBl. III Nr. 108/2007 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Internationales Übereinkommen gegen Doping im Sport

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 108 aus 2007,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

01.09.2007BGBl. III Nr. 108/2007

Außerkrafttretensdatum

Index

79/07 Sport

Text

Artikel 11 – Finanzielle Maßnahmen

In geeigneten Fällen werden die Vertragsstaaten

  1. Litera a
    Mittel in ihren jeweiligen Haushalten vorsehen, um ein nationales und alle Sportarten abdeckendes Kontrollprogramm zu unterstützen beziehungsweise den Sportorganisationen und Anti-Doping-Organisationen entweder durch direkte Subventionen oder Zuweisungen bei der Finanzierung von Dopingkontrollen behilflich zu sein oder die Kosten derartiger Kontrollen bei der Festlegung der den entsprechenden Organisationen zu gewährenden Gesamtsubventionen oder -zuweisungen zu berücksichtigen;
  2. Litera b
    Schritte unternehmen, um einzelnen Athleten oder Athletenbetreuern, die nach einem Verstoß gegen die Anti-Doping-Regeln gesperrt wurden, während der Dauer der Sperre eine etwaige sportbezogene finanzielle Unterstützung zu verweigern;
  3. Litera c
    Sportorganisationen oder Anti-Doping-Organisationen, die gegen den Code oder gegen in Übereinstimmung mit dem Code beschlossene anwendbare Anti-Doping-Regeln verstoßen, die finanzielle oder anderweitige sportbezogene Unterstützung teilweise oder ganz verweigern.

Schlagworte

Gesamtzuweisung

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2019

Gesetzesnummer

20005490

Dokumentnummer

NOR40091275