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Art. 17

Fassungen
ab 01.09.2007 — BGBl. III Nr. 108/2007 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 17 heute01.09.2007 BGBl. III Nr. 108/2007 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Internationales Übereinkommen gegen Doping im Sport

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 108 aus 2007,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 17

Inkrafttretensdatum

01.09.2007BGBl. III Nr. 108/2007

Außerkrafttretensdatum

Index

79/07 Sport

Text

Artikel 17 – Freiwilliger Fonds

  1. Absatz eins,
    Hiermit wird ein „Fonds zur Ausmerzung des Dopings im Sport“ errichtet, der im Folgenden als „Freiwilliger Fonds“ bezeichnet wird. Der Freiwillige Fonds setzt sich aus Treuhandvermögen zusammen, das in Übereinstimmung mit der Finanzordnung der UNESCO eingerichtet wird. Alle Beiträge der Vertragsstaaten und anderer Akteure sind freiwillig.
  2. Absatz 2,
    Die Mittel des Freiwilligen Fonds bestehen aus
    1. Litera a
      Beiträgen der Vertragsstaaten;
    2. Litera b
      Beiträgen, Schenkungen oder Vermächtnissen
      1. Litera i
        anderer Staaten;
      2. Sub-Litera, i, i
        von Organisationen und Programmen des Systems der Vereinten Nationen, insbesondere des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen, wie auch von anderen internationalen Organisationen;
      3. iii
        von Einrichtungen des öffentlichen oder privaten Rechts oder von Einzelpersonen;
    3. Litera c
      den für die Mittel des Freiwilligen Fonds anfallenden Zinsen;
    4. Litera d
      Mitteln, die durch Sammlungen und Einnahmen aus Veranstaltungen zugunsten des Freiwilligen Fonds aufgebracht werden, und
    5. Litera e
      allen sonstigen Mitteln, die durch die von der Konferenz der Vertragsparteien für den Freiwilligen Fonds aufzustellenden Vorschriften genehmigt sind.
  3. Absatz 3,
    Beiträge der Vertragsstaaten zum Freiwilligen Fonds gelten nicht als Ersatzleistung für die Verpflichtung der Vertragsstaaten, ihren Beitrag zum jährlichen Haushalt der Welt-Anti-Doping-Agentur zu entrichten.

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2019

Gesetzesnummer

20005490

Dokumentnummer

NOR40091281