Rechtstracker.at

Art. 19

Fassungen
ab 01.09.2007 — BGBl. III Nr. 108/2007 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 19 heute01.09.2007 BGBl. III Nr. 108/2007 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Internationales Übereinkommen gegen Doping im Sport

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 108 aus 2007,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 19

Inkrafttretensdatum

01.09.2007BGBl. III Nr. 108/2007

Außerkrafttretensdatum

Index

79/07 Sport

Text

römisch vier. Erziehung und Schulung

Artikel 19 – Allgemeine Erziehungs- und Schulungsgrundsätze

  1. Absatz eins,
    Die Vertragsstaaten verpflichten sich, im Rahmen ihrer Möglichkeiten Erziehungs- und Schulungsprogramme zur Bekämpfung des Dopings zu unterstützen, zu entwickeln oder durchzuführen. Für die Sportwelt im Allgemeinen sollen diese Programme darauf abzielen, aktuelle und genaue Informationen zu folgenden Bereichen bereitzustellen:
    1. Litera a
      zu dem Schaden, den das Doping den ethischen Werten des Sports zufügt;
    2. Litera b
      zu den gesundheitlichen Auswirkungen des Dopings.
  2. Absatz 2,
    Für die Athleten und Athletenbetreuer sollen die Erziehungs- und Schulungsprogramme darüber hinaus, insbesondere bei ihrer ersten Schulung, darauf abzielen, aktuelle und genaue Informationen zu folgenden Bereichen bereitzustellen:
    1. Litera a
      zu den Dopingkontrollverfahren;
    2. Litera b
      zu den Rechten und Pflichten der Athleten im Hinblick auf die Dopingbekämpfung, einschließlich Informationen über den Code und die Anti-Doping-Maßnahmen der einschlägigen Sport- und Anti-Doping-Organisationen. Diese Informationen müssen die Folgen eines Verstoßes gegen die Anti-Doping-Regeln beinhalten;
    3. Litera c
      zu der Liste der verbotenen Wirkstoffe und Methoden und zu den Ausnahmegenehmigungen zur therapeutischen Anwendung;
    4. Litera d
      zu Nahrungsergänzungsmitteln.

Schlagworte

Erziehungsgrundsatz, Erziehungsprogramm

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2019

Gesetzesnummer

20005490

Dokumentnummer

NOR40091283