Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Internationales Übereinkommen gegen Doping im Sport
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 108/2007Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 108 aus 2007,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 28Artikel 28
Text
VI. Überwachung der Anwendung des Übereinkommensrömisch sechs. Überwachung der Anwendung des Übereinkommens
Artikel 28 – Konferenz der Vertragsparteien
Hiermit wird eine Konferenz der Vertragsparteien eingesetzt. Die Konferenz der Vertragsparteien ist das Lenkungsorgan dieses Übereinkommens.
Die Konferenz der Vertragsparteien tritt in der Regel alle zwei Jahre zu einer ordentlichen Tagung zusammen. Sie kann zu außerordentlichen Tagungen zusammentreten, wenn sie dies beschließt oder wenn mindestens ein Drittel der Vertragsstaaten darum ersuchen.
Jeder Vertragsstaat hat bei der Konferenz der Vertragsparteien eine Stimme.
Die Konferenz der Vertragsparteien gibt sich eine Geschäftsordnung.
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2019
Dokumentnummer
NOR40091292