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Art. 4

Fassungen
ab 01.09.2007 — BGBl. III Nr. 108/2007 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute01.09.2007 BGBl. III Nr. 108/2007 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Internationales Übereinkommen gegen Doping im Sport

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 108 aus 2007,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

01.09.2007BGBl. III Nr. 108/2007

Außerkrafttretensdatum

Index

79/07 Sport

Text

Artikel 4 – Verhältnis des Übereinkommens zum Code

  1. Absatz eins,
    Um die Durchführung der Bekämpfung des Dopings im Sport auf der nationalen und internationalen Ebene zu koordinieren, verpflichten sich die Vertragsstaaten den Grundsätzen des Codes als Grundlage für die in Artikel 5 dieses Übereinkommens vorgesehenen Maßnahmen. Dieses Übereinkommen hindert die Vertragsstaaten nicht daran, zusätzliche Maßnahmen in Ergänzung des Codes zu ergreifen.
  2. Absatz 2,
    Der Code und die jeweils geltenden Fassungen der Anhänge 2 und 3 sind zu Informationszwecken aufgeführt und sind nicht Bestandteil dieses Übereinkommens. Aus den Anhängen als solchen erwachsen für die Vertragsstaaten keine völkerrechtlich verbindlichen Verpflichtungen.
  3. Absatz 3,
    Die Anlagen sind Bestandteil dieses Übereinkommens.

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2019

Gesetzesnummer

20005490

Dokumentnummer

NOR40091268